Die persönliche Eignung ist in § 158a Abs. 2 FamFG geregelt. Sie liegt vor, wenn der Verfahrensbeistand die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen, § 158a Abs. 2 Satz 1 FamFG. Persönlich ungeeignet ist ein Verfahrensbeistand stets dann, wenn er wegen der in § 158a Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten (Sexual-)Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person gemäß § 30a BZRG vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. Weitere Voraussetzungen in Bezug auf das erweiterte Führungsverzeichnis regelt § 158a Abs. 2 Satz 5 FamFG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge