Ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes eingehend begründet werden muss, ist umstritten. Zweifel hieran könnten sich aus § 158 Abs. 2 Satz 2 FamFG ergeben, der bestimmt, dass nur in Fällen des Absehens von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes eine Begründung erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass es mit dem grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder am 1.7.2021 nunmehr eine obligatorische Verfahrensbeistandsbestellung (§ 158 Abs. 2 FamFG) und eine Regelbestellung des Verfahrensbeistandes (§ 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG) gibt, muss zwischen diesen Fällen differenziert werden. Bei der Muss-Bestellung des Verfahrensbeistandes entfällt jegliche Begründungspflicht. Denn sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Anders könnte es hingegen bei der Regelbestellung des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG sein. Im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Endentscheidung, mit der auch die Bestellung des Verfahrensbeistands gerügt werden kann, empfiehlt sich eine Darlegung der Gründe, die zur Bestellung dieses Beistands geführt haben. Menne führte bezüglich des alten Verfahrensbeistandsrechts hierzu aus, dass eine kurze Begründung für die Bestellung des Verfahrensbeistandes empfehlenswert sei. Daher genügt es in den Regelfällen des § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht, lediglich die in Betracht kommende Norm zu nennen, ohne eine Subsumtion anhand des konkreten Lebenssachverhalts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensbeistandsbestellung vorzunehmen. Ob ein Verstoß hiergegen einen Verfahrensmangel begründet, ist umstritten.
Mit dem Akt der Bestellung wird der Verfahrensbeistand unmittelbar zum Beteiligten (nur) des Verfahrens, für welches er bestellt wurde, § 158b Abs. 3 Satz 1 FamFG. Damit erhält er alle Rechte und Pflichten eines Beteiligten und hat mithin ein Recht auf Akteneinsicht. Zudem sind ihm die bis dahin getroffenen und künftigen gerichtlichen Maßnahmen bekannt zu geben und die Schriftsätze zuzuleiten; überdies ist er zu Terminen zu laden. Er kann Richter und Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Er kann Beschleunigungsrüge und -beschwerde nach den §§ 155b und c FamFG einlegen. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf seiner Zustimmung. Ihm ist auch die Endentscheidung bekannt zu geben. Allerdings ist er kein gesetzlicher Vertreter des Kindes, § 158b Abs. 3 Satz 3 FamFG. Daher kann er nur im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen, § 158b Abs. 3 Satz 2 FamFG. Aufgrund seiner einfachgerichtlichen Bestellung ist er auch befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser, Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen.