Die Rechtsfigur des Verfahrensbeistandes ist mit Wirkung vom 1.9.2009 durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)[1] eingeführt worden. Letztmalig wurde sie geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021.[2] Es enthält in Art. 5 Änderungen über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Damit wird die Vorschrift des § 158 FamFG a.F. durch die §§ 158158c FamFG in zwei Stufen ersetzt. Grundsätzlich tritt die Neuregelung mit Wirkung vom 1.7.2021[3] in Kraft. Lediglich die Vorschrift des § 158a FamFG greift erst mit Wirkung vom 1.1.2022 ein.[4] Während es nach altem Recht bislang lediglich eine Vorschrift zum Verfahrensbeistand gab, hat das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hierzu nunmehr vier Normen mit folgendem Inhalt erlassen:

Diese Änderungen verbessern "die Lesbarkeit, Anwendungsfreundlichkeit und die Sichtbarkeit der Regelungen".[5] Dem Gesetzgeber ist zu attestieren, dass er die §§ 158 ff. FamFG hinsichtlich der Verfahrensbeistandschaft übersichtlich strukturiert hat.[6] "Der Gesetzesaufbau entspricht im Wesentlichen dem zeitlichen Ablauf des kindschaftsrechtlichen Verfahrens", wie Menne[7] zutreffend ausführt.

[1] BGBl 2008 I, S. 2586.
[2] BGBl 2021 I, S. 1810.
[3] Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Zu berücksichtigen ist ferner die Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 4 FamFG, wonach § 158a FamFG keine Anwendung findet in Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist, vgl. hierzu Menne, NZFam 2020, 1033, 1045.
[4] Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder.
[5] BT-Drucks 19/23707 S. 25.
[6] Cirullies, FamRB 2021, 389, 391.
[7] Menne, NZFam 2020, 1033, 1034.

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