Die Rechtsfigur des Verfahrensbeistandes ist mit Wirkung vom 1.9.2009 durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)[1] eingeführt worden. Letztmalig wurde sie geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021.[2] Es enthält in Art. 5 Änderungen über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Damit wird die Vorschrift des § 158 FamFG a.F. durch die §§ 158–158c FamFG in zwei Stufen ersetzt. Grundsätzlich tritt die Neuregelung mit Wirkung vom 1.7.2021[3] in Kraft. Lediglich die Vorschrift des § 158a FamFG greift erst mit Wirkung vom 1.1.2022 ein.[4] Während es nach altem Recht bislang lediglich eine Vorschrift zum Verfahrensbeistand gab, hat das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hierzu nunmehr vier Normen mit folgendem Inhalt erlassen:
Diese Änderungen verbessern "die Lesbarkeit, Anwendungsfreundlichkeit und die Sichtbarkeit der Regelungen".[5] Dem Gesetzgeber ist zu attestieren, dass er die §§ 158 ff. FamFG hinsichtlich der Verfahrensbeistandschaft übersichtlich strukturiert hat.[6] "Der Gesetzesaufbau entspricht im Wesentlichen dem zeitlichen Ablauf des kindschaftsrechtlichen Verfahrens", wie Menne[7] zutreffend ausführt.
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