Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nach § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG, in Abstammungssachen nach § 174 Satz 1 FamFG, in Adoptionssachen nach § 191 Satz 1 FamFG und in Unterbringungssachen nach den §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1 Satz 2, 317 Satz 1 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Diese Kindschaftssachen nach § 151 FamFG nehmen Bezug auf die Vorschriften der §§ 158 ff. FamFG. Hingegen regeln die Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG die Verfahrensbeistandsbestellung eigenständig in § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes kann in Betracht kommen sowohl in isolierten Familiensachen als auch in einer im Verbund mit einer Scheidungssache stehenden Folgesache des § 137 Abs. 3 FamFG und auch in Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG.[32] Die Bestellung eines Verfahrensbeistands im sorgerechtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb entbehrlich, weil in einem parallel geführten Umgangsverfahren bereits ein Verfahrensbeistand bestellt und beteiligt worden ist.[33] Das ergibt sich bereits daraus, dass das einstweilige Anordnungsverfahren vom Hauptsacheverfahren unabhängig ist, § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG.

[32] OLG Koblenz FamRZ 2021, 46, 47; OLG Brandenburg NJW-Spezial 2019, 22 = FamRB 2019, 265 = NJW-RR 2019, 453; LVerfG Brandenburg FamRB 2010, 6, 7.
[33] OLG Koblenz FamRZ 2021, 46, 47.

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