Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthält die frühzeitige Verfahrensbeistandsbestellung. Diese Verpflichtung befand sich ursprünglich in § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F. Sie ist jetzt an den Anfang verschoben worden, um "die Bedeutung der Verfahrensbeistandsbestellung hervorzuheben". Der Grund für die frühzeitige Bestellung besteht darin, frühzeitig den Kontakt zum Kind herzustellen, Vertrauen aufzubauen und auf die Verfahrensgestaltung noch Einfluss zu nehmen. Deshalb darf das Gericht den Verfahrensbeistand nicht kurz vor Abschluss des Verfahrens auswechseln und einen neuen bestellen, der nicht mehr die Möglichkeit hat, sich in angemessener Weise in die Sache einzuarbeiten.
Der Familienrichter muss sich daher bei jedem Eingang eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens entsprechend dessen Besonderheiten stets überlegen, ob zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes überhaupt eine Verfahrensbeistandsbestellung erforderlich ist. Bei Bejahung dieser Frage hat er den Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen. In den Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB, bei möglichen Umgangsausschlüssen und den Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 und 1682 BGB ist die Beiordnung ohnehin zwingend, § 158 Abs. 2 FamFG, sodass die Bestellung des Verfahrensbeistandes durch den Familienrichter sofort nach erstmaliger Vorlage der Akte zu erfolgen hat.
j) Stets erforderliche Verfahrensbeistandsbestellung
Die Vorschrift des § 158 Abs. 2 FamFG enthält die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes zwingend erforderlich ist“. Diese obligatorische Bestellung kommt in den Fällen der teilweisen oder vollständigen Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666, 1666a BGB (Nr. 1), des Ausschlusses des Umgangsrechts nach § 1684 BGB (Nr. 2) sowie der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB (Nr. 3) in Betracht. "Hierbei handelt es sich um besonders grundrechtsrelevante Verfahren", wie der Begründung des Deutschen Bundestages zu entnehmen ist. Deshalb ist in diesen Fällen immer die Bestellung des Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich. Die Regelung soll sicherstellen, dass sie nicht versehentlich unterbleibt. Soweit unter Geltung des § 50 Abs. 2 FGG a.F. die Ansicht vertreten wurde, dass gerade auch in den genannten Fällen durchaus von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden konnte, ist der Verzicht auf eine Verfahrensbeistandsbestellung gerade im Hinblick auf den Staufener Missbrauchsfall überholt.
Bei dem Fall des § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG reicht es nach der Gesetzesbegründung aus, dass ein Umgangsausschluss von einem Verfahrensbeteiligten gefordert oder durch das Gericht ernsthaft erwogen werde.