Die Vorschrift des § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG regelt die Fälle, in denen die Bestellung in der Regel erforderlich sind. Es handelt sich hierbei um die vier gleichen Fallkonstellationen, die bislang schon in § 158 Abs. 2 FamFG a.F. geregelt waren. Auf die bisherige Rechtsprechung kann weiterhin Bezug genommen werden.
Verfolgen Eltern gegensätzliche Interessen, die mit denen ihre Kinder in Konflikt geraten, muss den Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr eigenes Interesse in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Zweck der Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist daher der Ausgleich von Defiziten bei der Wahrnehmung der Kindesinteressen durch den/die sorgeberechtigten Eltern/teil. Konkrete Umstände des jeweiligen Einzelfalles müssen die eigenständige Wahrnehmung der Kindesinteressen durch einen Beistand erforderlich machen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz bereits verschiedene Vorkehrungen getroffen hat, die eine kindeswohlorientierte Entscheidung des Gerichts auch ohne einen Beistand sicherstellt, z.B. durch den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG, durch die Anhörung des Jugendamtes nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG, durch die Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG, durch die Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG, durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 163 FamFG und durch das eigene Beschwerderecht des über 14 Jahre alten Kindes nach § 60 Satz 1 FamFG.
Im Falle der Einbenennung (§ 1618 BGB) liegt ein Regelfall für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG vor, wenn ein Kind übereinstimmend mit seinem betreuenden Eltern den Wunsch äußert, den Namen der Mutter nach Wiederverheiratung anzunehmen, um dadurch dem psychisch erheblich belastenden Konflikt zu entgehen, der darin besteht, dass sein Vater der Einbenennung widerspricht. Ein Fall des § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegt ebenfalls vor, wenn ein Elternteil, der die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind erstrebt, behauptet, der andere Elternteil habe sich gegen ihn gewalttätiger Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung schuldig gemacht, was dieser allerdings bestreitet.
Ein besonderer Fall ist die Beendigung des Wechselmodells. Wird das Wechselmodell beendet, liegt der Tatbestand des § 158 Abs. 3 Nr. 2 FamFG vor. Denn in diesem Fall erfolgt eine Trennung des Kindes von der Person, in deren Obhut es sich befunden hat.
Bei der Vorschrift des § 158 FamFG handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung, was sich aus dem Wortlaut des § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG "in der Regel" ergibt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes kommt daher auch in Betracht in Fällen der häuslichen Gewalt, der Aufhebung der elterlichen Sorge nach § 1696 Abs. 1 BGB und in Fällen der Anordnung des Umgangs gegen den Widerstand des minderjährigen Kindes selbst oder im Fall des kontaktunwilligen Elternteils.