Die Beendigung der Verfahrensbeistandsbestellung, die bislang in § 158 Abs. 7 FamFG a.F. enthalten war, ist nunmehr in § 158 Abs. 4 FamFG geregelt. Die Beendigung tritt mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens, § 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Hieraus folgt, dass die Bestellung des Verfahrensbeistandes in erster Instanz in einem anschließenden Beschwerdeverfahren fortwirkt. Eine erneute Bestellung für das Beschwerdeverfahren bedarf es daher nicht. Erfolgt keine Aufhebung oder Abänderung des Bestellungsbeschlusses durch das Gericht der zweiten Instanz, verbleibt es bei der Bestellung des Verfahrensbeistands zu den Bedingungen des erstinstanzlichen Beschlusses.[58] Umfasst dieser die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 158c Abs. 1 Satz 2 FamFG, bleibt es auch in der zweiten Instanz hierbei. Das hat zur Konsequenz, dass der Verfahrensbeistand auch dann Anspruch auf die erhöhte Vergütungspauschale hat, wenn er in der zweiten Instanz nicht mehr im erweiterten Aufgabenkreis tätig geworden ist.[59] Die Einlegung eines Rechtsmittels löst damit im Regelfall automatisch weitere Kosten aus, die die Eltern zu tragen haben.[60]

Eine Neuerung enthält aber die Vorschrift des § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Bestellung aufheben kann. Danach hebt das Gericht die Bestellung auf, wenn

1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder

2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden.

Aus der Vorschrift des § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG ergibt sich, dass verschiedene Beteiligte die Aufhebung der Verfahrensbeistandsbestellung begehren können: Im Fall des § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FamFG ist es der bestellte Verfahrensbeistand selbst, der seine Entpflichtung beantragt.[61] Im Fall des § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG kann dagegen jeder andere Beteiligte eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens – z.B. das 14-jährige Kind, seine Eltern und auch das Jugendamt[62] – beim Familiengericht die Prüfung anregen, ob die Bestellung des Verfahrensbeistands aufzuheben ist. Aus diesem Antrag bzw. dieser Anregung erwächst dem Familiengericht die Pflicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden.[63] "Die Hürden für die Auswechslung des Verfahrensbeistandes sind damit nach wie vor recht hoch".[64]

Erhebliche Gründe i.S.v. § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FamFG können vorliegen, wenn der Verfahrensbeistand zur Unzeit die Aufhebung der Bestellung beantragt.[65] Würde der Verfahrensbeistand kurz vor Verfahrensabschluss seine Entlassung beantragen, könnten dadurch die Interessen des Kindes gefährdet werden. Nicht ausreichend ist dagegen, dass nach Ansicht des Gerichts ein anderer Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes besser zur Geltung bringen könnte.[66]

Die Fortführung des Amtes i.S.v. § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG können die Interessen des Kindes gefährden, wenn "der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr fortführen kann, wenn er nur ganz unzureichend oder sehr unzuverlässig tätig wird oder seine Aufgaben sogar in einer die Kindesinteressen offenkundig und erheblich verkennenden oder missachtenden Weise wahrnimmt".[67] Deshalb meint das AG Euskirchen,[68] dass ein Verfahrensbeistand auf Anregung eines Elternteils vom Familiengericht nach pflichtgemäßen Ermessen von seinen Aufgaben entpflichtet werden kann, wenn sich im Verlauf des Verfahrens Hinweise auf eine fehlende Geeignetheit ergeben. Besteht zwischen dem Verfahrensbeistand und dem Kind zudem ein Vertrauensbruch, der dem Kind die weitere Vertretung durch den Verfahrensbeistand nicht mehr zuzumuten ist, kann das ebenfalls zu einer Entlassung des Verfahrensbeistandes führen.[69] Vertritt der Verfahrensbeistand offensichtlich nicht die Interessen des Kindes, kann das auch zu einer Entlassung führen.[70] Dazu ist aber erforderlich, dass der Verfahrensbeistand durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass seine Tätigkeit unter objektiven Gesichtspunkten nicht der sachgerechten Wahrnehmung der rechtlich geschützten Interessen des minderjährigen Kindes dient, also am Kindeswohl ausgerichtet ist, sondern bspw. einseitig unter Missachtung dieser Interessen andere Interessen – etwa die eines Elternteils – verfolgt. Nach Splitt[71] können auch der Wegzug des Verfahrensbeistandes oder des Kindes, der Wechsel der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes, seine ersichtliche Voreingenommenheit oder die Erstattung einer Strafanzeige durch ihn gegen einen Elternteil Entlassungsgründe sein. Nicht hingegen fällt unter die Vorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 2 FamFG, dass er seine Befugnisse überschreitet. Das kann der Fall sein, wenn er vom Gericht nicht mit den Aufgaben nach § 158b Abs. 2 Satz 1 FamfG betraut worden ist, er aber dennoch mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes z.B. Gespräche führt. Denn ihm ist es niemals verboten, m...

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