Ersatzlos gestrichen ist die Vorschrift des § 158 Abs. 5 FamFG a.F. Danach sollte die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Diese Entpflichtung konnte z.B. dann in Betracht kommen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil für das Kind einen Rechtsanwalt bestellt hat. Allerdings war hierbei zu beachten, dass der betreffende Anwalt den Weisungen des ihn beauftragenden Elternteils unterworfen und deshalb eine sich ausschließlich am Kindesinteresse orientierende Verfahrensvertretung nicht gewährleistet war.[76] In einem derartigen Fall würde letztlich bei Anweisung des Sorgeberechtigten an den Anwalt zu Lasten des Kindes die ursprüngliche Verfahrensbeistandsbestellung unterlaufen werden, sodass das Familiengericht von der Entpflichtung des Verfahrensbeistandes absehen konnte. Durch die Neuschaffung der Vorschrift des § 158a Abs. 1 Satz 1 FamFG, die konkrete Qualitätsanforderungen an die Bestellung des Verfahrensbeistandes stellt, "reicht eine juristische Grundqualifikation – ohnehin[77] – nicht mehr aus.[78] Auch Rechtsanwälte können nur noch als Verfahrensbeistände bestellt werden, wenn sie über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Ist das nicht der Fall, läuft die Annahme des bisherigen § 158 Abs. 5 FamFG a.F. ins Leere, dass Rechtsanwälte die Interessen des Kindes stets in ebenso geeigneter Weise vertreten können wie ein Verfahrensbeistand".[79] Die gleiche Rechtslage besteht, wenn das nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähige Kind einen Anwalt selbst beauftragt. Zwar ist die Mandatierung rechtswirksam.[80] Aber eine angemessene Interessenvertretung liegt nicht vor, wenn der beauftragte Rechtsanwalt nicht über die Zusatzqualifikation verfügt.[81]

Der Verfahrensbeistand kann für das Kind Verfahrenskostenhilfe beantragen.[82]

[76] BGH ZKJ 2018, 4234, 425 m Anm. Dürbeck; Dürbeck, ZKJ 2019, 309.
[77] Einfügung durch den Verfasser.
[78] BT-Drucks 19/23707 S. 54; Jokisch, FuR 2021, 471, 475.
[79] BT-Drucks 19/23707 S. 53.
[80] KG, FamRZ 2017, 899.
[81] Vgl. hierzu Menne, NZFam 2020, 1033, 1045. Splitt, FamRB 2020, 331, 335 wirft die Frage auf, in welchen Kindschaftsverfahren eine Verfahrensfähigkeit des Kindes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist und ob sich hieraus die Befugnis zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts ergibt.

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