§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen die Sicherung seines angemessenen Unterhalts. Es sollen ihm grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden Bedarfes benötigt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern gemacht. Hier wird nach § 1603 Abs. 2 BGB von den Eltern abverlangt, dass sie bis zu einem Minimum, berechnet nach dem Sozialhilfesatz, ihr gesamtes Einkommen zur Finanzierung des Kindesunterhalts einsetzen. Ihnen wird eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auferlegt, wonach sie z.B. bis zur vollständigen Ausschöpfung der arbeitsrechtlich zulässigen Höchststundenzahl von bis zu 48 Arbeitsstunden pro Woche erwerbstätig sein müssen, oder auch Tätigkeiten unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation ausüben müssen, um den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern zahlen zu können.
Um diese Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können, soll ihnen dann auch nicht mehr der angemessene Selbstbehalt verbleiben, sondern nur noch der notwendige Selbstbehalt. Aktuell beziffert sich der angemessene Selbstbehalt auf 1.400 EUR, der notwendige Selbstbehalt dagegen nur auf 1.160 EUR für Erwerbstätige und 960 EUR für Nichterwerbstätige. Diese Selbstbehalte können erhöht werden, wenn die tatsächlich gezahlte Miete die in diesen Selbstbehalten enthaltene Warmmiete von 550 EUR (angemessener Eigenbedarf) bzw. von 430 EUR (notwendiger Eigenbedarf) übersteigt.
Nach § 1606 BGB haften vorrangig die Eltern von Kindern für die Zahlung des benötigten Kindesunterhalts.
Im Verhältnis der Eltern untereinander gilt zwar nach wie vor bei minderjährigen Kindern der in § 1606 Abs. 2 BGB enthaltene Grundsatz "einer zahlt, einer betreut", soweit kein Wechselmodell ausgeübt wird. Wenn aber der zahlungspflichtige Elternteil seinen Selbstbehalt nicht wahren kann, gilt auch der betreuende Elternteil nach § 1603 Abs. 2 BGB als anderer Verwandter. Neben der Betreuung der minderjährigen Kinder kann daher durchaus eine Barunterhaltsverpflichtung bestehen, zumal in § 1606 Abs. 2 BGB die Formulierung aufgenommen wurde, dass der betreuende Elternteil "in der Regel" seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt. Soweit von dieser Regel Abweichungen möglich sind, sollen diese Abweichungen aber auf Ausnahmen beschränkt bleiben.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre, und wenn darüber hinaus ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht.
Da es sich hier um Ausnahmen von der Regel handelt, sind die Grenzen in diesen Fällen eng zu ziehen. Dass der barunterhaltspflichtige Elternteil für den Unterhalt allein aufkommen muss, obwohl der betreuende Elternteil ein etwa gleich hohes oder gar ein höheres Einkommen hat, ist durchaus zu akzeptieren. Sollte der Barunterhaltspflichtige trotz Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts den betreuenden Elternteil daher nur aufgrund dessen höheren Einkommens zur Mitzahlung des geschuldeten Barunterhalts verpflichten wollen, müssen die Unterschiede in den Einkommensverhältnissen gravierend sein, d.h. doppelt oder dreifach so hoch auf Seiten des betreuenden Elternteils wie auf Seiten des Barunterhaltspflichtigen. Aber auch in diesen Fällen wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Anderenfalls würde die gesetzliche Zweiteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt unterlaufen werden. In solchen Fällen entfällt daher lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt.
Neben den Eltern haften für den Kindesunterhalt aber auch andere Verwandte, da nach § 1601 BGB jeder Verwandter, welcher mit dem unterhaltsberechtigten Kind in gerade Linie verwandt ist, zum Unterhalt verpflichtet ist. Wann eine Verwandtschaft in gerade Linie besteht, regelt § 1589 BGB. Demgemäß schulden grundsätzlich alle in gerade Linie miteinander Verwandte einander Unterhalt, unabhängig davon, ob sie in ab- oder aufsteigender Linie verwandt sind, und unabhängig von dem Grad ihrer Verwandtschaft. Erst recht kommt es nicht darauf an, wer Inhaber des Sorgerechts ist.
D.h. unter den "anderen unterhaltspflichtigen Verwandten" nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt nicht nur der andere Elternteil, sondern darunter fallen auch Oma und Opa. Es bestehen also grundsätzlich wechselseitige Unterhaltsansprüche auch zwischen Enkeln und Großeltern.
Die Rangfolge, wer vor wem vorrangig haftet, regelt § 1606 BGB. Großeltern haften erst dann...