Die bislang streitig diskutierte Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete nachweisen muss, dass ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, oder ob das unterhaltsberechtigte Kind beweisen muss, dass es einen solchen Verwandten nicht gibt, hat der BGH nunmehr unter Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend entschieden, dass der Unterhaltspflichtige die Beweislast dafür trägt, dass es einen anderen leistungsfähigen Verwandten gibt.

Da bereits in § 1603 Abs. 1 BGB aufgrund der negativ gefassten Formulierung die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen vermutet wird und er das Gegenteil, nämlich seine Leistungsunfähigkeit, selbst beweisen muss, ist es richtig und konsequent, dem Pflichtigen auch die Beweislast für die Verteidigung seines angemessenen Selbstbehalts aufzuerlegen.

Wie er diesen Beweis der Leistungsfähigkeit eines anderen Verwandten führt, obliegt dem Pflichtigen selbst. Hier dürfte ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB über die genauen Einkommensverhältnisse der Großeltern gegeben sein.

Durch diese Änderung der Rechtsprechung muss nicht mehr das minderjährige Kind zur Anspruchsbegründung vortragen und beweisen, dass mangels eines anderen leistungsfähigen Verwandten der Pflichtige verschärft bis zum notwendigen Selbstbehalt haftet, und der unterhaltspflichtige Elternteil kann sich nicht mehr durch ein einfaches Bestreiten, dass es einen solchen leistungsfähigen Verwandten nicht geben soll, seiner verschärften Haftung entziehen.

Damit entlastet der BGH das unterhaltsberechtigte Kind, was nun nur noch ausschließlich zur Leistungsfähigkeit des Pflichtigen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts vortragen muss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge