Allgemeine Wirkungen der Ehe
OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.1.2022 – 11 UF 801/21
§ 207 BGB soll den Familienfrieden vor Störungen durch klageweise Geltendmachung von Ansprüchen schützen. Dazu stünde im Widerspruch, wenn der Geschädigte nach einem erfolgten Versöhnungsversuch zur Vermeidung des Eintritts von Verwirkung zur zeitnahen Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach einer häuslichen Auseinandersetzung angehalten wäre.
Ehescheidung
KG, Beschl. v. 14.1.2022 – 16 WF 1/22
1. Wenn Ehegatten, die zunächst im Libanon nach schiitischem Ritus vor dem Dschafariya-Gericht eine wirksame Ehe geschlossen habe und wenige Monate später in Spanien vor dem Standesamt die Ehe schließen, handelt es sich bei der zweiten Eheschließung nicht um eine Doppelehe, sondern um eine wiederholende Eheschließung.
2. Das Verbot der Doppelehe steht einer Wiederholung der Eheschließung mit demselben Ehegatten trotz bestehender Ehe nicht entgegen.
3. Eine wiederholt geschlossene Ehe ist nur einmal zu scheiden.
Zugewinnausgleich
BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZB 418/21
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 26.1.2022 – XII ZB 175/21
Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschl. v. 14.10.1981 – IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; v. 11.4.1984 – IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und v. 15.10.1996 – XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).
BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 347/21
a) Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2015 – XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).
b) Der "Ausgleichswert" des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.
Abstammung
BGH, Beschl. v. 19.1.2022 – XII ZB 183/21
a) Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist – trotz des von § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB angeordneten Erlöschens des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption – § 1618a BGB.
b) Bei einem auf § 1618a BGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters handelt es sich um eine sonstige Familiensache und damit um eine Familienstreitsache.
c) Durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 201/13, FamRZ 2014, 1440).
d) Ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel ist vollstreckbar und die Vollstreckung ist nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen.
OLG Celle, Beschl. v. 16.2.2022 – 21 W 5/21
1. Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nach §§ 1597a Abs. 3 S. 1, 1598 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn eine beurkundende Behörde oder eine Urkundsperson die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 S. 2 BGB ausgesetzt und diese der nach § 85a AufenthG der zuständigen Behörde vorgelegt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der anerkennungswillige Mann oder die zustimmungsbereite Mutter des Kindes die Mitteilung über die Aussetzung der Beurkundung mangels hinreichender Deutschkenntnisse verstehen konnte.
2. Die Aussetzungsentscheidung ist von den die Beurkundung begehrenden Personen als verwaltungsinterner Vorgang nicht selbstständig anfechtbar und unterliegt auch im Rahmen einer Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nicht der gerichtlichen Überprüfung.
OLG Celle – Beschl. v. 11.10.2021 – 21 WF 133/21
1. In einem Abstammungsverfahren kann das Gericht die Vorführung einer Untersuchungsperson gemäß §§ 178 Abs. 2, 96a FamFG anordnen, wenn diese...