Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, ob eine geschiedene Ehefrau (F) vom früheren Ehemann (M) Schadensersatz wegen eines von diesem erwirkten dinglichen Arrestes verlangen kann. Diesen hatte er zur Sicherung behaupteter Zugewinnausgleichansprüche erwirkt. Der Arrestbefehl datierte vom 2.11.2017. Am 14.11.2017 wurde eine Sicherungshypothek eingetragen und deren Löschung – nach Stellung der Sicherheitsleistung – am 23.1.2018 angeordnet. Am 19.4.2018 wurde der Arrestbefehl aufgehoben
Ebenfalls am 2.11.2017 hatte sie das Grundstück verkauft. Der Kaufpreis wurde am 13.11.2017 auf ein Notaranderkonto gezahlt und eine Auflassungsvormerkung (im Rang noch vor dem Arrestbeschluss) eingetragen.
Gegenstand des Verfahrens waren u.a. Rechtsanwaltskosten des Grundstückskäufers, hinsichtlich derer nach dem Vortrag von F Erstattung vereinbart war, wenn dieser den M auf Löschung der Arresthypothek in Anspruch nehme.
Der Antrag von F hatte aus folgenden Gründen keinen Erfolg: Ein Schadensersatzanspruch wegen Arrestvollziehung kann sich aus § 945 BGB ergeben. Er setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraus und folgt aus dem Risiko des Gläubigers, der aus einem noch nicht endgültigen Titel vollstreckt. Ersatzfähig ist jedoch nur der kausal auf der Vollziehung beruhende Schaden, der dem Gläubiger adäquat zuzurechnen ist. Nicht zu ersetzen sind Schäden, die darauf beruhen, dass der Geschädigte selbst in den Kausalverlauf eingreift, insbesondere wenn dies in ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise erfolgt und dadurch eine weitere Ursache gesetzt wird, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH NJW 2006, 2767). Ersatzpflichtig können z.B. sein die Kosten einer Sicherheitsleistung, Nachteile aus einer zu weiten Fassung eines (Unterlassungs)Gebots und Aufwendungen zur Schadensabwendung oder -minderung. Nicht zu ersetzen ist hingegen der reine Anordnungsschaden, der aufgrund des Verfahrens entsteht, weil die Anordnung nicht mit der Vollziehung zusammenhängt, z.B. ein Kreditschaden des Schuldners oder der Schaden, der eintritt, wenn ein Dritter aufgrund des Arrestes von einem beabsichtigten Vertrag Abstand nimmt, auch nicht die Verfahrenskosten incl. derer des Rechtsmittelzugs.
Nicht nur Entnahmen von einem Alleinkonto können einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn das Guthaben, etwa bei einem Baukonto, zweckgebunden ist. Auch die treuwidrige Verwendung von Geld des Kindes macht diesem gegenüber schadensersatzpflichtig, so das OLG Brandenburg im Berichtsjahr.
Zum Schadensersatz wegen vereiteltem oder beeinträchtigtem Umgangsrecht war bereits anerkannt, dass umgangsberechtigte Elternteil vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm dieser den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. Eine entsprechende Entscheidung ist im Berichtsjahr vom OLG Frankfurt ergangen.