AG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.1.2023 – 43 XVII 178/23 GEB

1. Das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung ist mit Entstehen eines Ehegattennotvertretungsrechts gemäß § 1358 BGB einzustellen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung über das Entstehen eines Vertretungsrechts bedarf.

2. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Ehegatten und der Klinik sind kein Ausschlussgrund für das Eintreten des gesetzlichen Vertretungsrechts. Zur Unterstützung des Kommunikationsprozesses zwischen vertretenden Ehegatten und behandelnden Ärzten haben u.a. die Bundesärztekammer und das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Vordruck mitsamt der nach § 1358 Abs. 4 BGB zu erfolgenden Bescheinigung erstellt.

(red. LS)

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