Die EU-Kommission schlägt den Mitgliedstaaten ein neues europäisches Elternschaftsrecht einschließlich eines europäischen Elternregisters vor. Ziel ist der Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen innerhalb der EU. In allen Angelegenheiten, in denen Kinder betroffen sind, müssten, so die Begründung, das Kindeswohl und die Rechte der Kinder vorrangig maßgeblich berücksichtigt werden.

In den Gründen wird angeführt, dass sich eine Notwendigkeit der Harmonisierung insbesondere deshalb ergebe, weil sich Bürger zunehmend in grenzüberschreitenden Situationen befänden, z.B. Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat lebten, Familien in einen anderen Mitgliedstaat umzögen u.Ä. Das Recht der Freizügigkeit sei zwar unionsweit vorhanden, enthalte aber nicht sogleich auch die Anerkennung einer bestehenden Elternschaft, also Zuordnung des Kindes zu einem Elter oder zu Eltern. Dies sei auch in der Entscheidung des EuGH in Sachen Pancharevo zum Ausdruck gebracht worden.[1] Elternschaft könne zwar für das Kind das Recht der Freizügigkeit zur Folge haben, wenn das Kind Unionsbürger ist. Das Elternrecht als solches, also über das Recht der Freizügigkeit hinaus, sei bislang aber noch nicht unionsweit harmonisiert geregelt, was nun durch den Kommissionsentwurf erfolgen soll. Damit sollen die Grundrechte von Kindern in grenzüberschreitenden Situationen geschützt und die Kontinuität des Elternschaftsstatus innerhalb der Union sichergestellt werden.

Der Kommissionsentwurf stellt klar, dass neben der Freizügigkeit auch die Elternrechte in der Union gleich sein müssen. Vorgaben in Bezug auf die Anerkennung von Eltern-Kind-Verhältnissen werden dabei aus der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta und weiteren völkerrechtlichen Vorgaben entnommen mit der Maxime, dass alle Kinder die gleichen Rechte ohne Diskriminierung genießen. Folge dessen ist für die Kommission, dass eine Elternschaft in Bezug auf ein Kind unabhängig davon sein soll, wie das Kind empfangen oder geboren wurde und außerdem unabhängig von der Art der Familie des Kindes [S. 15 VO-Vorschlag und Erwägungsgrund (EG) 21 VO-Vorschlag]. Gleichgeschlechtliche Eltern und die Anerkennung der Elternschaft eines innerstaatlich in einem Mitgliedstaat adoptierten Kindes werden eingeschlossen. Der Entwurf stellt darüber hinaus fest, dass die elternschaftliche Anerkennung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Staatsangehörigkeit der Eltern gelten soll, also maßgeblich bezogen ist auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort.

[1] EuGH NJW 2022, 675.

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