Der einstweiligen Unterhaltsanordnung (eA) kommt erhebliche Bedeutung zu, weil Unterhalt für das tägliche Leben benötigt wird und damit nicht "auf die lange Bank" geschoben werden kann. IdR ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewerts auszugehen, mithin vom 6-fachen Wert des Unterhaltsantrags, vgl. § 41 S. 2 FamGKG.
Der Antragsteller hat den eA-Antrag zu begründen. Die Begründung muss die wesentlichen verfahrensrechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen enthalten.
Stolperfalle:
Die Voraussetzungen für die eA sind nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bestimmt sich in Unterhaltssachen nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 294 ZPO. Probate Möglichkeit der Glaubhaftmachung ist danach insb. die Versicherung an Eides statt.
Es genügt im eA-Verfahren auch nicht, einfach nur Zeugen zu benennen. Die Beweisaufnahme ist auf präsente Beweismittel beschränkt, vgl. §§ 294 Abs. 2, 31 Abs. 2 FamFG. Das Gericht ist auch zu einer Ladung nicht verpflichtet. Zumindest ist daher deren eidesstattliche Aussage vorzulegen; besser ist mitunter sogar, die Zeugen zum Termin mitzubringen. Eine wichtige Besonderheit des Anordnungsverfahrens, die anwaltlich unbedingt beachtet werden sollte, ist die (vorbeugende) Entkräftung von Einwendungen (in Unterhaltssachen z.B. die mangelnde Leistungsfähigkeit), auch wenn im Hauptsacheverfahren der Antragsgegner dafür darlegungs- und beweisverpflichtet wäre. Auch darauf sollte sich gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung beziehen.
Häufig wird im einstweiligen Anordnungsverfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 246 Abs. 2 FamFG) ein Vergleich geschlossen.
Stolperfalle:
Ein solcher – vorläufiger – Vergleich kann nicht nach § 239 FamFG abgeändert werden. Die Beteiligten können die Abänderung nach § 54 Abs. 1 FamFG beantragen; der Unterhaltsschuldner hat insbesondere auch die Möglichkeit des negativen Feststellungsantrags.
Die Beteiligten können jedoch dem im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleich eine weitergehende Wirkung beilegen, wofür allerdings sichere Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Ist der Vergleich als endgültige Regelung gedacht, dann ist er nur den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen und gem. § 239 FamFG abänderbar.
Dies ist letztlich in Zusammenhang mit der Geschäftsgrundlage des Vergleichs im gerichtlichen Protokoll aufzunehmen.
Praxishinweis:
Die anwaltliche Vertretung sollte die Bedeutung der Geschäftsgrundlage bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs nicht unterschätzen. Die Geschäftsgrundlage entscheidet nämlich häufig darüber, ob eine Unterhaltsvereinbarung später nach § 239 FamFG abgeändert werden kann oder nicht. Wichtige Aspekte der Unterhaltsbemessung, wie z.B. das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bzw. das des Unterhaltsberechtigten, Kreditverbindlichkeiten, vorrangige Unterhaltsverpflichtungen usw. sollten aus der Geschäftsgrundlage hervorgehen, sodass bei entsprechender Änderung ein Abänderungsantrag gestellt werden kann. Umgekehrt muss auch aufgenommen werden, wenn etwas aufgrund des vereinbarten Beteiligtenwillens einer Abänderung nicht zugänglich sein soll, z.B. Kinder, die aus einer neuen Beziehung hervorgehen, neue Partnerschaften, geringfügige Arbeitstätigkeiten usw.