Nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG beträgt die Frist zur Begründung der Beschwerde 2 Monate.
Anwälte dürfen regelmäßig mit einer erstmaligen Fristverlängerung rechnen, wenn sie sich dazu auf einen erheblichen Grund, wie z.B. Arbeitsüberlastung, berufen.
Stolperfalle:
Allerdings ist eine Begründung des Fristverlängerungsantrags auch bei erstmaliger Fristverlängerung erforderlich. Fehlt eine Begründung, darf das Gericht nämlich ohne weiteres eine Verzögerungsabsicht unterstellen. Die Rechtsprechung stellt an die Begründung zur Notwendigkeit einer Fristverlängerung bzw. an die Annahme eines erheblichen Grunds im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine hohen Anforderungen ("niedrige Schwelle"). Regelmäßig genügt es auf Arbeitsüberlastung o.ä. hinzuweisen.
Die Beschwerdebegründung muss – wie bereits erwähnt – seit dem 1.1.2022 in Form eines elektronischen Dokuments erfolgen.
Die Missachtung dieser Verpflichtung führt zur Formunwirksamkeit der beabsichtigten Verfahrenshandlung und damit unter Umständen zu fehlender Fristwahrung. Nur wenn dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Stolperfalle:
"Unverzüglich" ist die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung glaubhaft zu machen. Sollte die Glaubhaftmachung 3 ½ Wochen in Anspruch nehmen, ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich. Unverzüglich bedeutet entsprechend der Legaldefinition nach § 121 Abs. 1 BGB, dass ohne schuldhaftes Zögern die Glaubhaftmachung erfolgen muss.
Sollte die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten worden sein, kommt ein Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 ff. ZPO) in Betracht. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung sind jedoch erheblich.
Stolperfalle:
Die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA an das Gericht ist zu kontrollieren. Versendet ein(e) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt derartige Schriftsätze mit beA, hat sie/er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist.
Anwälten ist auch zu empfehlen, eine ausreichende Zeitreserve für die Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift einzuplanen. Scheitert eine rechtzeitige Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift per beA, weil der Prozessbevollmächtigte um 23:46 Uhr versucht, diese gemeinsam mit einer Verfahrensvollmacht in das System hochzuladen, das sodann um 23:50 Uhr eine Fehlermeldung wegen eines unzulässigen Dateinamens der Verfahrensvollmacht auswirft, ist der Prozessbevollmächtigte seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen.