FamFG § 179 Abs. 1 § 237, BGB § 1592 Nr. 1 § 1600 § 1600d
Leitsatz
Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG auch dann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn dieses wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind besteht.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.9.2022 – 11 UF 625/22 (AG Cham)
1 Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Unterhaltsfestsetzung bei Feststellung seiner Vaterschaft.
[2] Auf den Antrag des minderjährigen Antragstellers auf Anfechtung der Vaterschaft des Beteiligten J. A. B., welcher gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bislang als sein Vater galt, und auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners hin hat das Gericht förmlich Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 7.3.2022 ist seine Vaterschaft "praktisch erwiesen". Zugleich hat der Antragsteller die Festsetzung von Mindestunterhalt beantragt, welchen ihm das Amtsgericht mit Ziffer 3 des Beschlusses vom 1.6.2022 für den Zeitraum ab seiner Geburt abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und abzüglich übergegangener UVG-Leistungen zugesprochen hat.
[3] Gegen die genannte Ziffer 3 dieses ihm am 7.6.2022 zugestellten Beschlusses wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 7.7.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die er mit am 8.8.2022 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er meint, dass ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG nicht zulässig gewesen sei, weil im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtliche Vaterschaft für den Antragsteller bestanden habe, und beantragt, insoweit den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da es in der Unterhaltssache noch nicht entschieden habe.
[4] Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sind von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden.
II. [5] Die Beschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1, §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.
[6] Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten, der Sachverhalt hinreichend geklärt und über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist (§ 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG).
[7] In der Sache verbleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
[8] Ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG kann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, auch wenn dieses wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist.
[9] 1. § 179 Abs. 1 FamFG erlaubt die Verbindung von Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen. Daher können auch ein Vaterschaftsanfechtungs- und ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, die dasselbe Kind betreffen, verbunden werden. Möglich ist damit eine Verbindung eines Antrags des Kindes oder der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters mit dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes.
[10] Dieser Antrag kann wiederum verbunden werden mit dem Unterhaltsantrag nach § 237 FamFG (Hammermann, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 237 FamFG Rn 11). Dennoch handelt es sich bei § 237 FamFG um ein gegenüber dem Abstammungsverfahren selbstständiges Verfahren (vgl. Fuchs, in: Handbuch Familienrecht, 12. Aufl., Kap. 6 Rn 437).
[11] 2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird zwar vertreten, dass ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG nur zulässig sei, wenn keine rechtliche Vaterschaft für das Kind bestehe (etwa: Lorenz, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 237 FamFG Rn 2, Schwonberg, in: Weinreich/Klein, 7. Aufl., § 237 FamFG Rn 2, Schmitz, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn 116, Schlünder, in BeckOK, FamFG, 43. Ed. § 237 Rn 3, Pasche, in: MüKo-FamFG, 3. Aufl., § 237 Rn 5; Keidel/Weber, 20. Aufl., § 237 FamFG Rn 3). Soweit diese Ansicht vertreten wird, fehlt hierzu aber eine den Senat überzeugende Begründung.
[12] 3. a) Der Wortlaut des § 237 Abs. 1 FamFG gibt für die Ansicht, dass keinerlei Vaterschaft feststehen darf, nichts her. § 237 Abs. 1 FamFG bezieht sich nur auf die Vaterschaft des Mannes, der auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird. Es darf demnach keine Vaterschaft des Antragsgegners nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB oder nach § 1593 BGB bestehen (vgl. Eickelmann, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 237 Rn 6; OLG Nürnberg FamRZ 2017, 542).
[13] b) Den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu ebenfalls nichts entnehmen. Im Regierungsentwurf zum FamFG (BT-Drucks 16/6308 S. 257) heißt es ausdrücklich, dass § 237 Abs. 1 FamFG die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsacheantrags regelt "für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes nicht festgestellt ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist."
[14] c) Der Zweck der Vorschrift spricht eher gegen die genannte Auffassung. Durch die Regelung des § ...