Gründe: A. [1] Die Beteiligten haben am 0.0.2007 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 52 Jahre und der Antragsgegner 51 Jahre alt.
[2] Die Trennung erfolgte im Mai 2020 zunächst in der ehelichen Wohnung, einer Doppelhaushälfte, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Eheschließung nach dem Verkauf ihrer bestehenden Immobilie und zusätzlicher Aufnahme einer Darlehensverpflichtung zu Alleineigentum erworben hatte.
[3] Die Renovierung der Doppelhaushälfte, es handelte sich um ein älteres, verwohntes Haus, haben die Beteiligten gemeinsam durchgeführt und dabei Aufwendungen in unterschiedlicher Höhe, wobei Einzelaufträge bis zu rd. 3.000,00 EUR erteilt wurden, getragen.
[4] Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragsgegners war die Doppelhaushälfte nach den Planungen der Eheleute als Altersversorgung gedacht.
Im Juli 2020 ist die Immobilie veräußert und der Veräußerungserlös entsprechend einer notariellen Vereinbarung zum Zugewinn vom 15.4.2021 zwischen den Beteiligten hälftig geteilt worden, so dass der Antragsgegner 65.000,00 EUR erhielt. Seit der Veräußerung leben die Beteiligten auch räumlich getrennt.
[5] Aufgrund des von der Antragstellerin betriebenen Scheidungsverfahrens ist die Ehe mit Beschl. v. 11.1.2023, rechtskräftig seit dem 22.4.2023, geschieden und der Versorgungsausgleich seitens des Familiengerichts durchgeführt worden.
[6] Die Antragstellerin befindet sich seit mehreren Jahren im Bezug von Ruhegehalt seitens des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (nachfolgend: LBV) sowie im Bezug einer Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend: DRV).
[7] Der Antragsgegner war im Wesentlichen als (…) selbstständig und hat im Ergebnis nur geringe Rentenanwartschaften außerhalb der Ehezeit erworben und daneben keine sonstige Altersvorsorge betrieben.
[8] In den ersten Ehejahren hat er gut verdient, bis die von ihm geführte Firma im Jahre 2013 insolvent wurde. Seit dem Jahr 2018 geht der Antragsgegner keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, wobei die Gründe streitig sind.
[9] Er hat behauptet, seit 2018 erwerbsunfähig erkrankt zu sein (Herzinsuffizienz) und hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin, die bislang bereits Trennungsunterhalt in Höhe von 1.900,00 EUR monatlich gezahlt habe, sei auch zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet.
[10] Er hat erstinstanzlich beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn beginnend mit dem 1. auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.405,00 EUR zu zahlen.
[11] Die Antragstellerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
[12] Sie hat die Ansicht vertreten, mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs entfalle ein Unterhaltsanspruch. Der Antragsgegner habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, vielmehr durch den Versorgungsausgleich und die Zugewinnausgleichszahlung nur Vorteile aus der Ehe erlangt.
[13] Das Familiengericht hat mit dem am 11.1.2023 verkündeten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen.
[14] Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs seien die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch entfallen. Ansonsten würde der Antragsgegner an den Einzahlungen der Antragstellerin aus der Zeit vor der Heirat partizipieren.
[15] Gegen den am 20.1.2023 zugestellten Beschluss hat sich der Antragsgegner mit seiner am 9.2.2023 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 17.3.2023 begründeten Beschwerde gewandt.
[16] Er ist der Ansicht, der Versorgungsausgleich führe nicht zum Entfall des Unterhaltsanspruchs.
[17] Er beantragt, abändernd die Antragstellerin zu verpflichten, ab Rechtskraft der Scheidung an ihn einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 1.297,00 EUR zu zahlen.
[18] Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
[19] Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ferner ist sie der Ansicht, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch verwirkt, jedenfalls aber zu begrenzen und zu befristen sei.
[20] Der Senat hat die Antragstellerin angehört und ihr einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von ihr aber – anwaltlich beraten – abgelehnt worden ist. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll und auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 23.11.2023 Bezug genommen.
[21] Die Antragstellerin hat mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und weitere rechtliche Ausführungen zur Verwirkung bzw. Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
[22] B. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
[23] Die Antragstellerin ist gemäß § 1571 Nr. 1 BGB verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in der beantragten Höhe zu zahlen
I. [24] Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ...