Die Entscheidung ist für den Praktiker von Bedeutung, da sie wichtige Grundlagen zum nachehelichen Unterhalt zwischen Rentnern beinhaltet.
Der Anspruch des geschiedenen Ehemannes auf Altersunterhalt richtet sich gem. § 1571 BGB gegen die geschiedene Ehefrau. Die Eheleute haben 2007 geheiratet (Ehemann 51 Jahre alt, Ehefrau 52 Jahre alt). Die Ehescheidung erfolgte rechtskräftig im April 2023 nach der Trennung im Jahre 2020; Ehezeit 14 Jahre.
Die Ehefrau war Landesbeamtin und erhält neben ihrem Ruhegehalt auch Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung, sodass sie insgesamt ein Einkommen zwischen 3.300 EUR und 3.900 EUR zur Verfügung hat.
Der Ehemann war selbstständig, hat keine sonstige Altersvorsorge betrieben und vor der Ehe nur geringe Rentenanwartschaften erworben.
Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass ein nachehelicher Unterhalt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr in Betracht kommt. Dies hat das OLG zurecht anders gesehen.
Wichtig ist, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht dazu führt, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt. Vielmehr bestehen beide Ansprüche auf Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt nebeneinander fort, wenn ein erheblicher Unterschied zwischen den vorhandenen Einkünften beider Ehegatten besteht.
Allerdings sind die aus dem Versorgungsausgleich erworbene Altersrente und das aus dem durchgeführten Zugewinnausgleich erlangte Vermögen – umgerechnet auf die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit – in die Einkommensberechnung einzustellen. Diese Einkünfte aus dem durchgeführten Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung (Gesamtbetrag 65.000 EUR) muss er sich neben der eigenen Rente in Höhe einer mtl. Rate anrechnen lassen.
Besonders wichtig ist auch die Behandlung der Einwände der unterhaltsverpflichteten Ehefrau bezüglich des § 1579 Nr. 8 BGB.
Dieser Härtegrund wurde in der mündlichen Verhandlung zwar erörtert, jedoch ohne substantielle Erklärungen der Ehefrau bzw. ihrer Anwältin.
Die Vorschrift des § 1579 BGB ist auch nicht so zu verstehen, dass das Gericht verpflichtet wäre, eine Amtsermittlung zu betreiben. Derjenige, der sich auf die Einwendung des § 1579 BGB beruft, ist verpflichtet, sämtliche die grobe Unbilligkeit begründenden Umstände darzulegen und ggf. auch zu beweisen.
§ 1579 BGB ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, zumal § 1571 BGB keine ehebedingte Bedürfnislage verlangt.
Das Vorliegen der Altersehe an sich bietet keinen Grund für eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB (Auffangvorschrift).
Auch der § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall die Befristung des Unterhalts die Ausnahme darstellt und nicht die Regel und ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind. Letzteres spielt in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Rolle.
Zusammengefasst kann der Entscheidung nur zugestimmt werden. Sie enthält wichtige Parameter für die Behandlung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zwischen zwei geschiedenen, im Rentenalter befindlichen Eheleuten.
Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen
FF 4/2024, S. 168 - 173