Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 ESchG ist eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende strafbar, wenn sie nicht durch einen Arzt vorgenommen wird. § 11 Abs. 3 ESchG schließt allerdings eine Bestrafung sowohl des Samenspenders als auch der Geburtsmutter aus. Dieser Ausschluss soll nach dem Eckpunktepapier auf den Wunschelternteil ausgedehnt werden.[64]

[64] S. 16 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.

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