Bislang schloss das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nur die Anfechtung der Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater aus (§ 1600 Abs. 2 BGB). Nach dem Eckpunktepapier soll das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auch im Falle der Anfechtung durch die (Geburts-)Mutter und das Kind zu beachten sein.[26] Lediglich die Anfechtung der eigenen rechtlichen Vater- oder Mutterschaft durch den betreffenden Elternteil soll auch bei Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung stets möglich bleiben.[27]

Liegt eine sozial-familiäre Beziehung vor, soll zukünftig eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Kindes am Fortbestand der rechtlichen Elternschaft und dem Anfechtungsinteresse der anfechtenden Person durchzuführen sein.[28] Im Zweifelsfall ist dem Erhalt der gelebten Familie Vorrang vor dem Anfechtungsinteresse zu gewähren.[29] Das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung soll also nicht – wie bislang – die Anfechtung stets ausschließen.

[26] S. 12 FAQ zum Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[27] S. 111 FAQ zum Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[28] S. 10 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[29] S. 10 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.

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