Rechtlicher Ausgangspunkt der Problematik ist, dass der bisherige Verfahrensbeistand den Anspruch auf die volle Vergütung nach § 158c Abs. 1 FamFG bereits zu dem Zeitpunkt erlangt, in dem er in irgendeiner Weise – etwa durch das Studium der Akte, die Ermittlung der Anschriften von Kind und Eltern, die Kontaktaufnahme zum Jugendamt etc. – im Kindesinteresse tätig geworden ist.[43] Im praktischen Ergebnis führt das dazu, dass der erste, zu entlassende Verfahrensbeistand für seine bisherige Tätigkeit in der Regel bereits die volle Vergütung wird einfordern können:[44]

Die an den Verfahrensbeistand zu zahlenden (KV FamGKG Nr. 2013) – und von den Beteiligten regelmäßig entsprechend der vom Familiengericht festgelegten Kostenverteilung (§ 81 Abs. 1 FamFG) zu tragenden – (Vergütungs-) Beträge verdoppeln sich also. Im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Köln, in dem "lediglich" ein Kind betroffen ist, mag es sich um eine vielleicht noch "erträgliche" Summe handeln – die gesamten Auslagen für die Verfahrensbeistände steigen von 550 EUR (§ 158c Abs. 1 Satz 2 FamFG) auf 1.100 EUR. Die "Dimension", um die es hier geht, wird aber deutlich, wenn man sich die Situation vor Augen führt, in der das Verfahren vielleicht einmal drei Kinder betrifft – die letztlich von den Eltern zu tragenden Auslagen[45] für den Verfahrensbeistand steigen dann von 1.650 EUR auf "stolze" 3.300 EUR. Die vom einzelnen Elternteil anteilig zu tragenden Kosten für die Verfahrensbeistände sind damit fast doppelt so hoch wie das Honorar, dass der betreffende Elternteil an seinen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu zahlen hat![46]

Die mögliche Belastung der Eltern mit zweifachen Kosten für den Verfahrensbeistand sollte – auch wenn rein fiskalische Gründe natürlich kein Kriterium für eine Entlassungsentscheidung sind – vom Familiengericht dennoch nicht völlig ausgeblendet werden: In Fällen, in denen die bereits geleistete Arbeit des Verfahrensbeistands nicht völlig unbrauchbar ist oder wenn die ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten nicht so massiv sind, dass die Interessen des Kindes eine sofortige Ablösung erfordern, kann in Erwägung gezogen werden, zu prüfen, ob die Entpflichtung nicht vielleicht bis zum Erlass der instanzbeendenden Entscheidung aufgeschoben werden kann.[47] In diesem Fall kann das Beschwerdegericht, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden sollte, für das zweitinstanzliche Verfahren einen neuen Verfahrensbeistand bestellen, ohne dass es durch die erforderliche Einarbeitung zu einer größeren Verfahrensverzögerung kommt oder dass von den Eltern die Auslagen für zwei Verfahrensbeistände zu tragen wären.

Hinweise oder gar Lösungen, wie mit dieser "Problematik" umgegangen werden soll, finden sich weder in der gesetzlichen Regelung nach § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG bzw. § 158c FamFG noch in den Materialien[48] zu der im Juli 2021 in Kraft getretenen[49] Neuregelung. "Passende" Lösungsansätze zu finden, ist gar nicht so leicht:

[43] Vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.9.2010 – XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896 (Rn 30) m. Anm. Menne, FamRB 2010, 365.
[44] Vgl. Lack, FamRZ 2023, 1249 (1255) sowie bereits Menne, FF 2020, 276 (278).
[45] Natürlich nur, soweit den Eltern bzw. einem Elternteil keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
[46] Berechnet auf der Basis der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG: Bei einem Verfahrenswert von 4.000 EUR (§ 45 Abs. 1, 2 FamGKG) beträgt das Anwaltshonorar 850,85 EUR. Die anteiligen, von einem Elternteil bei der üblichen Kostenaufhebung zu tragenden Auslagen für den (die) Verfahrensbeistand (-beistände) betragen demgegenüber (3.300 EUR ./. 2 =) 1.650 EUR.
[47] Vgl. bereits Menne, FF 2020, 276 (278). A.A. Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG (4. Aufl. 2022), § 158 Rn 51.
[48] Vgl. Einzelbegründung zu § 158 Abs. 4 FamFG-E im Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 27.10.2020, BT-Drucks. 19/23707, 53.
[49] Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16.6.2021 zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, BGBl 2021.I.1810.

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