Gründe: I. [1] Die Beteiligten schlossen im Jahr 1992 die Ehe. Sie trennten sich im Januar 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) ist der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) am 17.2.2017 zugestellt worden. Die Ehefrau hat im Scheidungsverbundverfahren im April 2017 einen Stufenantrag auf Zugewinnausgleich anhängig gemacht.
[2] In einem weiteren Verfahren hat sie im April 2021 – ebenfalls im Wege eines Stufenantrags – vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt. In jenem Verfahren ist die Zugewinngemeinschaft durch rechtskräftigen Teilanerkenntnisbeschluss vom 24.8.2021 vorzeitig aufgehoben worden. Die Ehefrau hat ihre Forderung dort auch beziffert.
[3] Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau die Feststellung beantragt, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Erledigung eingetreten sei. Der Ehemann hat der Erledigungserklärung widersprochen und Abweisung des Antrags in der Folgesache beantragt.
[4] Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten durch Verbundbeschluss geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und hinsichtlich der Folgesache Zugewinn antragsgemäß Erledigung festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Feststellungsentscheidung eingelegte Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt.
II. [5] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[6] 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2022, 1919 veröffentlicht ist, hat sich der im Scheidungsverbund gestellte Stufenantrag durch den rechtskräftigen Ausspruch der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erledigt. Das Folgesachenbegehren auf Zugewinnausgleich sei unzulässig geworden, nachdem der Güterstand bereits aufgrund der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sein Ende gefunden habe.
[7] Zwar treffe es zu, dass ein güterrechtlicher Folgesachenantrag nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich aus dem Scheidungsverbund herauszulösen und das Zugewinnausgleichsverfahren isoliert fortzuführen sei. Die Verknüpfung des im Verbund bedingt für den Fall der Scheidung gestellten Antrags mit der Güterstandsbeendigung durch rechtskräftige Scheidung werde bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gegenstandslos. Bei einer grundsätzlich sachdienlichen Antragsänderung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich würde aber ab der Anspruchsbezifferung im ursprünglichen Folgesachenverfahren derselbe Anspruch unzulässigerweise doppelt rechtshängig, da die Ehefrau die güterrechtliche Forderung schon im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beziffert habe. Das führe zur Unzulässigkeit des im Verbund eingereichten und nunmehr ausschließlich isoliert durchzusetzenden Zugewinnausgleichsbegehrens.
[8] Diese Rechtslage ergebe sich aus dem Verhältnis des im Verbund verfolgten Zugewinnausgleichs zum vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB. Die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Scheidung beträfen verschiedene Lebenssachverhalte und stellten daher unterschiedliche Streitgegenstände dar. Demgegenüber bestünden aber keine Unterschiede in den Streitgegenständen mehr, wenn die Folgesache Güterrecht aus dem Verbund herausgelöst und isoliert fortgeführt werde. Der in diesem Fall nunmehr scheidungsunabhängig zu stellende güterrechtliche Antrag unterscheide sich nicht mehr von dem bereits rechtshängigen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
[9] An der Erledigung der Folgesache Güterrecht vermöge auch die Erwägung des Antragstellers nichts zu ändern, die gerichtliche Feststellung der Erledigung des Leistungsantrags im güterrechtlichen Folgesachenverfahren bei gleichzeitiger Fortführung des Leistungsantrags im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich setze ihn ungerechtfertigt einer doppelten Kostenlast aus. Eine solche Kostenfolge erweise sich als Konsequenz der zulässigen parallelen Verfolgung güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverbund und im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, betreffe aber nicht die Voraussetzungen des beschwerdegegenständlichen Ausspruchs der Hauptsacheerledigung.
[10] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[11] Die Vorinstanzen haben zu Recht eine Erledigung der in der Folgesache Güterrecht anhängigen Anträge angenommen. Die ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge auf Auskunfterteilung und Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach der Scheidung sind durch die rechtskräftige vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unbegründet geworden.
[12] a) Die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Scheidung beruhen nach der Rechtsprechung des Senats auf verschiedenen Lebenssachverhalten und stellen daher unterschiedliche Streitgegenstände dar. Zwar basieren beide mit § 1378 Abs. 1 BGB auf derselben Anspruchsgrundlage und setzen jeweils die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft voraus. Die Gründe der Bee...