BGH, Beschl. v. 24.1.2024 – XII ZB 171/23
a) Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH Urt. v. 24.9.2015 – IX ZR 207/14, FamRZ 2016, 42 und v. 25.11.2008 – VI ZR 317/07, FamRZ 2009, 498).
b) Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.
BGH, Beschl. v. 24.1.2024 – XII ZB 39/23
Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778).
BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23
a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22, FamRZ 2023, 879 und v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22, FamRZ 2022, 1957).
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d S. 2 und 3 ZPO.
BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – XII ZB 141/22
Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.2.2024 – 20 UFH 1/24
Die Bindungswirkung einer Verweisung entfällt noch nicht dadurch, dass das Familiengericht diese trotz Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen Zuständigkeit des Verweisungsgerichts ohne weitere Sachverhaltsaufklärung beschließt.
OLG München, Beschl. v. 26.10.2023 – 30 WF 975/23 e
Die Verweigerung der Terminsverlegung in einer Kindschaftssache wegen einer Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten begründet trotz des Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Beteiligten unzumutbar ist, gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot verstößt und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.
(red. LS)