Gründe: A. [1] Die Beteiligten waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie streiten um die Wirksamkeit und die verfahrensbeendende Wirkung eines in einem güterrechtlichen Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
[2] Die Beteiligten schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Die Antragstellerin besitzt die peruanische Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Aus ihrer Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten war in Deutschland, wo sich der Antragsgegner weiterhin aufhält. Die Antragstellerin siedelte im Jahr 2011 mit der im Jahr 2007 geborenen Tochter S. nach Peru über, wo im Jahr 2012 auch der gemeinsame Sohn M. geboren wurde. Es ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Umzug der Antragstellerin nach Peru mit dem Einverständnis des Antragsgegners erfolgte. Die Ehe der Beteiligten wurde auf einen im November 2015 zugestellten Scheidungsantrag im Juni 2017 rechtskräftig geschieden.
[3] In dem vorliegenden, mit Schriftsatz vom 22.3.2021 eingeleiteten Verfahren macht die Antragstellerin im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Teilforderung in Höhe von 80.000 EUR nebst Zinsen geltend, nachdem sie zuvor einen Vorausempfang auf den Zugewinnausgleich in Höhe von 30.000 EUR erhalten hatte. Im Laufe des Verfahrens haben die Beteiligten wechselseitige Vermögensauskünfte erteilt, wobei im Einzelnen streitig ist, inwieweit die Auskünfte vollständig und belegt sind. Der Antragsgegner hat sich zudem auf Verwirkung güterrechtlicher Ansprüche der Antragstellerin berufen, weil diese die beiden gemeinsamen Kinder ohne Absprache von einer durch den Antragsgegner bereits bezahlten deutschen Schule in Peru abgemeldet habe und ihm einen Umgang mit den Kindern in Deutschland verweigere. Im Termin vor dem Amtsgericht am 14.12.2021 haben die Beteiligten zu gerichtlichem Protokoll einen vorgespielten und genehmigten Vergleich mit dem folgenden Wortlaut geschlossen:
Zitat
Vereinbarung:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, zur Abgeltung sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche unter Berücksichtigung eines schon geleisteten Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 EUR an die Antragstellerin einen Gesamtbetrag von weiteren EUR 60.000,00 zu zahlen.
2. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, diesen weiteren Gesamtbetrag in Höhe von EUR 60.000,00 in drei jährlichen Raten zu EUR 20.000,00 an die Antragstellerin wegzufertigen.
Die jährliche Rate ist jeweils erst dann fällig, wenn die gemeinsamen Kinder der Beteiligten S. (…) und M. (…) drei Wochen Umgang mit dem Vater in Deutschland gehabt haben. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die dreiwöchige Umgangszeit bedeutet, dass Flugzeiten nicht zu den Umgangszeiten gehören.
Dem Antragsgegner ist nachgelassen, die Kinder auch in den peruanischen Winterferien, d.h. im europäischen Sommer, in Peru zu besuchen. Der Antragsgegner wird in den peruanischen Winterferien zumindest zehn Tage ungestört Umgang mit den Kindern haben.
3. Die jeweilige Rate von 20.000,00 EUR ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung des dreiwöchigen Nettoumgangs des Vaters mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland zur Zahlung an die Antragstellerin fällig.
Sofern der Sohn M. dies wünschen sollte, verpflichtet sich der Antragsgegner, dass die Kindsmutter M. in Deutschland während des Umgangs des Kindes in Deutschland sehen kann.
4. Die Beteiligten sind darüber einig, dass mit der Zahlungsverpflichtung über EUR 60.000,00 sämtliche güterrechtlichen Ansprüche abgegolten sind. Vorsorglich verzichten die Beteiligten wechselseitig auf allfällig darüber hinausgehende güterrechtliche Ansprüche und nehmen diesen Verzicht jeweils wechselseitig an.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“
[4] Mit gesondertem Beschl. v. 15.12.2021 hat das Amtsgericht die familiengerichtliche Billigung des protokollierten Vergleichs ausgesprochen und Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung angedroht. Dieser Beschluss ist auf die Beschwerde der Antragstellerin durch das Oberlandesgericht mit der Begründung aufgehoben worden, dass das Amtsgericht keine den verfahrensrechtlichen Garantien des Kindschaftsrechts genügende Kindeswohlprüfung durchgeführt habe.
[5] Mit Schriftsatz vom 20.5.2022 hat die Antragstellerin beantragt, das güterrechtliche Verfahren fortzuführen und im Wege des Zwischenbeschlusses festzustellen, dass die am 14.12.2021 vor dem Amtsgericht geschlossene Vereinbarung "unwirksam und nichtig" sei und "nicht zu einer Beendigung des Verfahrens geführt" habe. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.
[6] Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel einer Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens weiter.
B. [7] Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
I. [8] Das Besch...