In Familienstreitsachen bestimmt sich gem. § 120 Abs. 1 FamFG die Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften der ZPO. Die Vorschriften des FamFG AT über die Vollstreckung, die §§ 86–96a FamFG, treten zurück (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO finden damit beispielsweise für unterhaltsrechtliche oder güterrechtliche Geldforderungen (§ 231 Abs. 1 und § 261 Abs. 1 FamFG) Anwendung.
Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG sind Endentscheidungen in Familienstreitsachen schon mit Wirksamwerden vollstreckbar. Wirksam sind die Endentscheidungen entweder mit Rechtskraft (§ 116 Abs. 3 S. 1 FamFG) oder schon vor Rechtskraft, wenn das Gericht die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG). Eines Ausspruchs der Vollstreckbarkeit bedarf es demgegenüber nicht. Insoweit sind die §§ 708–713, 720a ZPO nicht und die §§ 714–720 ZPO nur eingeschränkt anwendbar.
Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken (§ 120 Abs. 2 S. 2 FamFG). Durch diese Regelung wird vermieden, dass durch die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft ein Schaden entsteht, der auch im Fall des Erfolgs eines Rechtsmittels nicht mehr rückgängig zu machen ist. Ein nicht zu ersetzender Nachteil dürfte sich bei Unterhaltsforderungssachen etwa erst dann ergeben, wenn Rückforderungsansprüche wegen beigetriebener Unterhaltsbeträge voraussichtlich nicht realisierbar erscheinen. Dieser strenge Maßstab ist geboten, weil das Vollstreckungsrecht primär den Berechtigten, nicht den Verpflichteten schützt. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden (§ 120 Abs. 2 S. 3 FamFG). § 120 Abs. 2 FamFG ist dem § 62 Abs. 1 ArbGG in Teilen nachgebildet.
Einen Schutz des Schuldners im Zeitraum vor der formellen Rechtskraft über den § 120 Abs. 2 FamFG hinaus bietet zudem der § 116 Abs. 3 FamFG. Dieser gestattet zwar einerseits die Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit des nicht rechtskräftigen Beschlusses. Andererseits hat das Gericht im Rahmen der Ermessensprüfung das Interesse des Gläubigers an der Erlangung der Leistung und das Schutzinteresse des Schuldners gegeneinander abzuwägen. Das Schutzinteresse des Schuldners bleibt auch bei der Soll-Anordnung nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht ohne Bedeutung.