Tatbestand: Der Kläger begehrt eine gerichtliche Entscheidung darüber, dass er der Beklagten keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Eheschließung fand am … statt. Aus der Ehe sind vier minderjährige Kinder hervorgegangen, die bei der Beklagten leben. Die Parteien sind auf Grund Scheidungsurteil des AG Garmisch-Partenkirchen vom 13.11.2003 rechtskräftig geschieden (Az: 2 F 498/02). Sie leben seit November 2001 getrennt.
Am 8.11.1989 haben die Parteien einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, in dem Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.
Zum Unterhalt trafen die Parteien unter III. folgende Vereinbarung:
“1. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir beiderseits auf jegliche Unterhaltsgewährung gem. §§ 1569 ff. BGB. Wir nehmen den Verzicht hiermit wechselseitig an.
Dieser Verzicht umfasst ausdrücklich den Unterhaltsanspruch bei Vorliegen einer Notlage, den sog. Notbedarf.
2. …
Ausgenommen von diesem Verzicht bleibt gegebenenfalls der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB, aber nur, soweit er dadurch ausgelöst wird, dass er auf der Notwendigkeit der Betreuung eines aus der gemeinsamen Ehe der Ehegatten hervorgegangenen Kindes beruht, solange dieses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
Am 24.10./4.11.2003 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung, die im Scheidungstermin am 13.11.2003 gerichtlich protokolliert wurde:
“ ...
2. Ehegattenunterhalt/Krankenversicherung (auch für die Kinder)
1. verpflichtet sich, zu Händen von Frau … einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 700 EUR ab 1.11.2003 zu zahlen. Die Unterhaltsbeträge sind jeweils zum 1. eines Monats fällig, erstmals zum 1.11.2003.
2. Herr … verpflichtet sich, ab 1.11.2003 die gesetzlichen Krankenversicherungskosten für Frau … und die Kinder zu bezahlen.
… “
Der Kläger hatte mit Klage vom 20.10.2006 u.a. beantragt, die Vereinbarung vom 13.11.2003 dahingehend abzuändern, dass er der Beklagten ab Dezember 2006 keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet (2 F 434/06 AG Garmisch-Partenkirchen). Diese Klage hatte letztinstanzlich vor dem OLG München keinen Erfolg (Urt. des OLG München v. 26.9.2007, 12 UF 922/07).
Der Kläger macht geltend, infolge der Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 schulde er der Beklagten seit Januar 2008 keinen Ehegattenunterhalt mehr. Die Beklagte sei nunmehr gehalten, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Die Kinder seien in der Schule und kämen täglich zwischen 13.30 und 14.00 Uhr nach Hause, sodass die Beklagte Gelegenheit habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
…
Die Beklagte bringt vor, eine Erwerbsobliegenheit bestehe für sie nach wie vor wegen der Betreuung der 4 gemeinsamen Kinder und ihrer Ausrichtung auf die Kinderbetreuung nicht. Am Betreuungsunterhalt habe sich nichts geändert. Darüber hinaus hätten die Parteien in der notariellen Urkunde vom 8.11.1989 eine klare vertragliche Regelung getroffen, die von der Unterhaltsrechtsreform nicht berührt werde.