Das Bundesministerium der Justiz[1] hat im November 2007 überraschend einen Gesetzesentwurf zur teilweisen Neuregelung des gesetzlichen Güterstandes vorgelegt. In diese Novelle sind verschiedene in der Praxis und bei den Deutschen Familiengerichtstagen immer wieder geforderte Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts eingearbeitet worden. Vor allen Dingen soll das Recht des gesetzlichen Güterstandes in folgenden Punkten überarbeitet werden:

  • Fortfall des § 1370 BGB,
  • Erweiterung der Auskunftsrechte durch den Anspruch auf Belegvorlage,
  • Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen,
  • Berücksichtigung eines negativen Anfangs- und Endvermögens,
  • Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes,
  • Abschaffung des § 1378 Abs. 2 BGB in der bisherigen, weiten Fassung,
  • Änderung des § 1390 BGB.

Zwischenzeitlich hat der Deutsche Anwaltverein (Familienrechtsausschuss) eine Stellungnahme[2] zum Gesetz abgegeben. In großen Teilen wird die Gesetzesinitiative begrüßt. Zu Recht werden jedoch einige kritische Anmerkungen hierzu gemacht. Auch der vorliegende Beitrag versucht aufzuzeigen, in welchen Bereichen Änderungs- und Handlungsbedarf besteht.[3]

[1] Der Entwurf mit Begründung kann auf der Homepage des BMJ abgerufen werden. Zugleich soll die Hausratsteilungsverordnung aufgehoben und in das BGB eingearbeitet werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich lediglich mit den geplanten, wesentlichen Änderungen zum Zugewinnausgleich.
[2] Abzurufen unter www.anwaltverein.de, Stellungnahme Nr. 5/08. Durchweg positiv hat sich auch der DFGT in seiner Stellungnahme von März 2008 geäußert.
[3] Den jeweiligen Abschnitten ist der Gesetzestext in der bisherigen und geplanten Fassung gegenübergestellt.

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