Bisherige Rechtslage:
§ 1390 Abs. 1 BGB
Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Soweit einem Ehegatten gem. § 1378 Abs. 2 BGB eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
Rechtslage nach der Reform:
§ 1390 Abs. 1 BGB
Hat ein Ehegatte in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht, ist der Dritte verpflichtet, den Wert des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den anderen Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung der diesem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 zustehenden Ausgleichsforderung herauszugeben, wenn die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden.
1. § 1390 BGB hält in seiner jetzigen Fassung einen juristischen Dornröschenschlaf. Dem durch eine illoyale Vermögensminderung benachteiligten Ehegatten steht zwar gegen den begünstigten Dritten ein Herausgabeanspruch zu, wenn die Ausgleichsforderung gegen den illoyal handelnden Partner wegen § 1378 Abs. BGB a. F. nicht zu realisieren ist. Die Haftung richtet sich aber nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Damit entfällt die Haftung in Fällen der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Verschärft haftet der Dritte nur, wenn ihm die Benachteiligungsabsicht bekannt war (§ 819 BGB). In der Regel ist einer solchen Klage ein aufwändiges, oftmals teures und negativ verlaufenes Zugewinnausgleichsverfahren vorangegangen. Das Interesse, nunmehr noch gegen einen Dritten einen kostenintensiven Prozess mit fragwürdigem Ausgang zu führen, ist gering. In den einschlägigen Kommentaren finden sich daher auch fast keine Rechtsprechungsnachweise. Die Norm wird in der Praxis nicht umgesetzt.
2. Durch die vorgesehene Änderung des § 1378 Abs. 2 BGB kann zwar der "illoyal" handelnde Ehegatte die Zugewinnforderung nicht mehr dadurch unterlaufen, dass er bis zur Rechtskraft der Scheidung sein Vermögen ausgibt. Die Realisierung dieser Forderung hängt aber von der ungewissen zukünftigen Vermögensentwicklung des Ausgleichspflichtigen ab. Richtet er sich "gesetzlich ein" oder geht er gar in die Insolvenz, ist der Anspruch wirtschaftlich wertlos. Deshalb soll der Anspruchsberechtigte weiterhin Ansprüche gegen den begünstigten Dritten haben. § 1390 BGB soll immer dann greifen, wenn die Forderung das gesamte Endvermögen des "illoyal handelnden" Ehegatten übersteigt. In der Gesetzesbegründung wird die Auffassung vertreten, die Norm sei jetzt als Geldforderung ausgestaltet. Obwohl der Herausgabe- und der Zahlungsanspruch unterschiedliche Gegenstände beträfen, sei eine Gesamtschuldnerschaft möglich. Beides seien besonders eng verwandte Ansprüche; die Schädigung des Gläubigers hätten beide Schuldner gemeinsam zu verantworten. Der Dritte hafte sogar dann in voller Höhe, wenn die Ausgleichsforderung das Endvermögen nur teilweise übersteige.
3. Überzeugend ist diese Lösung und Begründung allemal nicht. Unglücklich erscheint schon die Übernahme der Haftung aufgrund bereicherungsrechtlicher Vorschriften. Ob tatsächlich aus dem Text bei den unterschiedlichen Voraussetzungen (hierbei denke man nur erneut an § 818 Abs. 3 BGB) eine gesamtschuldnerische Haftung konstruiert werden kann, ist fraglich, zumal im Text zunächst lediglich von einer "Herausgabe" die Rede ist. Wie soll denn entschieden werden, wenn das Vermögen nicht in einem Geldbetrag, sondern z. B. einem wertvollen Bild oder einer Immobilie besteht? Nur bei der Abwehrbefugnis (§ 1390 Abs. 1 S. 2 BGB) wird ausdrücklich die Zahlungsverpflichtung erwähnt. Stattdessen hätte man von vornherein gesetzlich eine Gesamtschuld vorsehen können, allerdings beschränkt auf die Summe, die die Ausgleichsforderung übersteigt.
Beispielsfall:
Der Ehemann hat in Benachteiligungsabsicht kurz vor dem Stichtag von seinem Festgeldkonto in Höhe von 100.000 EUR einen Teilbetrag von 50.100 EUR an seine Freundin F übertragen. Insoweit war er "willfähriges Opfer" ihrer Anstiftung zu dieser Transaktion. Auch bei Rechtskraft der Scheidung verfügt er nur über den Betrag von 49.900 EUR. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn.
Nach neuem Recht wird nicht – wie bisher – die Haftung auf 49.900 EUR (so jedenfalls die h.M.) begrenzt. Der Ehemann muss vielmehr weiterhin 50.000 EUR zahlen. Wieso soll aber F auf diesen gesamten Betrag haften, wenn – letztlich vorwerfbar – nur 100 EUR an sie überlassen wurden? Hätte der Ehemann nämlich exakt 50.000 EUR übe...