Der Autor stellt die geplanten, wesentlichen Veränderungen im gesetzlichen Güterstand vor und nimmt gleichzeitig hierzu kritisch Stellung.
I. Einleitung
Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2007 überraschend einen Gesetzesentwurf zur teilweisen Neuregelung des gesetzlichen Güterstandes vorgelegt. In diese Novelle sind verschiedene in der Praxis und bei den Deutschen Familiengerichtstagen immer wieder geforderte Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts eingearbeitet worden. Vor allen Dingen soll das Recht des gesetzlichen Güterstandes in folgenden Punkten überarbeitet werden:
- Fortfall des § 1370 BGB,
- Erweiterung der Auskunftsrechte durch den Anspruch auf Belegvorlage,
- Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen,
- Berücksichtigung eines negativen Anfangs- und Endvermögens,
- Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes,
- Abschaffung des § 1378 Abs. 2 BGB in der bisherigen, weiten Fassung,
- Änderung des § 1390 BGB.
Zwischenzeitlich hat der Deutsche Anwaltverein (Familienrechtsausschuss) eine Stellungnahme zum Gesetz abgegeben. In großen Teilen wird die Gesetzesinitiative begrüßt. Zu Recht werden jedoch einige kritische Anmerkungen hierzu gemacht. Auch der vorliegende Beitrag versucht aufzuzeigen, in welchen Bereichen Änderungs- und Handlungsbedarf besteht.
II. Ersatzbeschaffung
Bisherige Fassung:
§ 1370
Ersatz von Haushaltsgegenständen.
Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
Nach der Novellierung:
– Vorschrift entfällt –
§ 1370 BGB entfällt ersatzlos. Dieser gesetzgeberische Schritt kann nur uneingeschränkt begrüßt werden. Haußleiter/Schulz haben bereits darauf hingewiesen, dass in der heutigen "Wegwerf-Gesellschaft", in welcher Haushaltsgegenstände sehr schnell durch neue, technisch verbesserte Modelle ersetzt werden, diese Norm nicht mehr zeitgemäß ist. Wenn z.B. ein Ehepartner vor 15 Jahren ein schwarz-weiß Fernsehgerät in die Ehe mit eingebracht hat und dies mittlerweile durch ein Plasma-Fernsehgerät ersetzt wird, ist die dingliche Surrogation keineswegs angemessen. Unabhängig davon, ob beide Eheleute Verdiener sind, wird regelmäßig in einer normal funktionierenden Ehe eine Eigentumsvermutung zu Gunsten beider Eheleute gegeben sein.
III. Auskunftsanspruch
Bisherige Fassung:
§ 1379
Auskunftspflicht
(1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
Nach der Novellierung:
§ 1379
Auskunftspflicht
Nach der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen sind Belege vorzulegen.
1. Unverständlicherweise war im bisherigen Zugewinnausgleichsrecht ein Beleganspruch nicht vorgesehen. Gerade dies wurde immer wieder beklagt. Der Auskunftsberechtigte konnte daher nur die Richtigkeit der Auskunft glauben. Eine Überprüfung war allenfalls in der Zahlungsstufe möglich. Diese Ungereimtheit wird nunmehr beseitigt. Zum Umfang der Auskunfts- und Belegpflicht kann daher auf die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
2. Da nunmehr auch negatives Endvermögen und Anfangsvermögen den Zugewinnausgleich beeinflussen kann (s. unten IV), ist es nur folgerichtig (wenn auch vielleicht nicht richtig), die Auskunfts- und Belegverpflichtung nicht nur auf das Endvermögen, sondern auch auf das Anfangsvermögen zu erstrecken.
Ob sich diese Regelung in der Praxis bewähren kann, ist mehr als fraglich. Schon beim Endvermögen bereitet es vielen Mandanten Probleme, auf den Stichtag bezogen geeignete Belege vorzulegen. Diese Probleme werden bezüglich des Anfangsvermögens erheblich zunehmen. Erst recht wird dies bei einer länger dauernden Ehe der Fall sein. Liegt die Eheschließung und damit das Anfangsvermögen mehr als 10 Jahre zurück, wird wegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oftmals gar nicht mehr die Möglichkeit gegeben sein, noch Belege über einen damaligen Kontostand zu beschaffen. Auch bei der Bewertung von Firmen wird es Probleme geben. Normalerweise sind die 3 bzw. 5 Jahre, die vor dem Stichtag lagen, zur Bewertung des Anfangsvermögens heranzuziehen. Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen werden aber vielfach gar nicht mehr existent sein. Di...