BGB §§1570, 1573, 1578b
Leitsatz
Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 ist der Mutter eines Kindes, das die vierte Grundschulklasse besucht, zuzumuten, innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten eine (fiktive) halbschichtige Tätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit auszudehnen.
(Leitsatz der Redaktion)
AG Mönchengladbach, Urt. v. 18.1.2008 – 39 F 91/05 (nicht rechtskr.)
Sachverhalt
Tatbestand: … III. Nachehelicher Unterhalt
Die Antragstellerin betreut den gemeinsamen Sohn der Parteien, der seit Sommer 2007 in die dritte Klasse der Grundschule geht. Sie hat nach Erwerb der mittleren Reife keine Berufsausbildung abgeschlossen. Bis zur Geburt von D arbeitete sie als Sekretärin und Sachbearbeiterin, seitdem ist sie mit Ausnahme des Zeitraums August 2004 bis Juni 2005, in dem sie geringfügiges Einkommen in Höhe von unter 400 EUR monatlich erzielte, ohne eigenes Erwerbseinkommen.
Der Antragsgegner ist von Beruf Informatiker. Er erzielte vor der Trennung der Parteien zuletzt ein Nettoeinkommen von (nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen) 2.646,22 EUR. Zum Februar 2006 verlor der Beklagte seinen Arbeitsplatz. Er erhielt von Februar bis Juli 2006 und wieder ab Februar 2007 Arbeitslosengeld, daneben von Juli bis Dezember 2006 Überbrückungsgeld, da er eine selbständige Tätigkeit im Bereich Internettechnologie aufgenommen hat.
Der Antragsgegner hat einen weiteren Sohn aus erster Ehe, geboren am 14.3.1987, der weder vor der Trennung von der Antragstellerin noch derzeit bei ihm lebte bzw. lebt. Während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens zahlte der Antragsgegner an diesen Sohn monatlich 240 EUR Unterhalt.
Die ehelichen Verhältnisse vor der Trennung waren zudem davon geprägt, dass die Parteien gemeinsam ein Eigenheim erworben hatten und Belastungen dafür wie für andere Kredite zu tragen waren, deren Höhe im Einzelnen streitig ist.
Die Antragstellerin behauptet, sie sei auf Grund verschiedener körperlicher und psychischer Beschwerden nur eingeschränkt erwerbsfähig, habe sich aber in diesem Rahmen seit Sommer 2007 um Arbeit bemüht.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung, jeweils bis zum ersten Tag eines jeden Monats im Voraus, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.039,21 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Unterhaltsanspruch zu befristen.
Der Antragsgegner behauptet, aus seiner selbständigen Tätigkeit bis Oktober 2007 lediglich Negativeinkünfte erzielt zu haben, jedoch in der Lage zu sein, im Jahr 2008 positive Einkünfte zu erzielen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …
Aus den Gründen
Gründe: III. Nachehelicher Unterhalt
Die Entscheidung beruht auf §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1578b BGB.
Grundsätzlich hat die Antragstellerin Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Ihre Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit reichen zur Deckung des vollen Unterhalts i.S.v. § 1578 BGB nicht aus. Dieser bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Bis zur Trennung der Parteien erzielte der Antragsgegner (nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.646,22 EUR.
Die Antragstellerin erzielte vor der Trennung der Parteien kein eigenes Einkommen, sodass vorstehender Betrag auch der Summe der Einkünfte der Parteien während des letzten Jahres der gemeinsamen Haushaltsführung entspricht.
Die ehelichen Verhältnisse waren jedoch auch durch erhebliche Belastungen geprägt, die aus diesem Einkommen zu tragen waren (wird ausgeführt).
Es verblieben somit zunächst 2.646,22 EUR - 1.283,58 EUR = 1.362,64 EUR. Von diesem Betrag ist noch die eheprägende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem älteren Sohn in Höhe von unstreitig monatlich 240 EUR auf Grund tatsächlich erbrachter Zahlungen abzuziehen, sodass 1.122,64 EUR verbleiben. Der Tabellenunterhaltsbetrag für D (1. Altersstufe, 2. Einkommensgruppe) betrug 213 EUR, die ebenfalls abzuziehen sind, sodass den Parteien selbst 909,64 EUR verblieben. Der Bedarf der Antragstellerin während des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner betrug die Hälfte davon, 455 EUR, mindestens aber 560 EUR. Durch diesen Betrag ist somit jeglicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach oben begrenzt.
Die Antragstellerin ist zunächst auch bedürftig. Sie erzielt kein eigenes Einkommen. Ihr ist jedoch fiktives Einkommen zu unterstellen.
Bereits nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht oblag ihr spätestens mit Erreichen des dritten Schuljahres durch das von ihr betreute Kind D die Verpflichtung, halbschichtig erwerbstätig zu sein. Die Antragstellerin behauptet zwar, nur eingeschränkt erwerbsfähig zu sein. Jedoch geht aus dem von ihr selbst vorgelegten Gutachten der Agentur für Arbeit Mönchengladbach vom 14.7.2006 hervor, dass die von ihr behaupteten Beschwerden sie nicht daran hindern, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten, z.B. Bürotätigkeiten auszuführen. Die Antragstellerin hat keine konkreten Tatsachen vorg...