a) Gem. § 1615l Abs. 2 BGB in der jetzt geltenden Fassung steht der Mutter – zusätzlich zum Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 1 BGB für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – gegen den Vater ein Unterhaltsanspruch zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge Schwangerschaft oder dadurch bedingter Krankheit dazu außerstande ist; ferner dann, soweit von ihr wegen Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach dieser, dem Wortlaut des jetzigen § 1570 BGB weitgehend angepassten Regelung bedarf es nunmehr keines ausdrücklichen Nachweises der Mutter mehr, dass sie mangels anderweitig zur Verfügung stehender Betreuungsmöglichkeiten für das Kind nicht erwerbstätig sein könne. Die Kindesbetreuung muss nicht mehr die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit sein, vielmehr besteht der Anspruch auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 – FamRZ 1998, 541, 543). Die unbefristete Verlängerungsmöglichkeit wurde schon durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 eingeführt und sollte die Betreuungssituation des nichtehelichen Kindes dem eines ehelichen Kindes angleichen. Die Unterhaltspflicht währte allerdings – anders als bei dem früheren § 1570 BGB, der der Mutter eines ehelichen Kindes einen unbefristeten Unterhaltsanspruch zubilligte (nach überwiegender Auffassung war dieser eine Teilzeittätigkeit erst ab dem achten bzw. eine volle Erwerbstätigkeit erst ab dem 15. Lebensjahr zuzumuten, sog. Altersphasenmodell) – grundsätzlich nur drei Jahre ab Geburt, konnte aber aus Billigkeit unter Berücksichtigung der Kindesbelange auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
Diese unterschiedliche Ausgestaltung zwischen § 1615l und § 1570 a.F BGB hielt der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht stand, welches mit Beschl. v. 28. Februar 2007 (FamRZ 2007, 965) die Regelungen für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 5 GG hielt. Der Gesetzgeber des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat daraufhin mit Wirkung ab 1. Januar 2008 beide Unterhaltstatbestände einander weitgehend angeglichen. Sowohl verheiratete wie nicht verheiratete Mütter können grundsätzlich nur für die Dauer von drei Jahren ab der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Diese Frist verlängert sich in beiden Fällen, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Kindesbelange und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen sind. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen den verlängerten Unterhalt, muss er die Gründe hierfür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739 ff.).
Die am gemeinsamen Zweck ausgerichtete, weitgehende gesetzliche Angleichung der Ansprüche wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB und der Betreuung eines ehelichen Kindes nach § 1570 BGB hat auch zu einer Angleichung des Umfangs und der Ausgestaltung des § 1615l an § 1570 BGB durch die Rechtsprechung des Senats geführt.
Bereits 1998 hatte der Senat in einem Fall, in dem eine verheiratete, getrennt lebende Mutter, die wegen der Betreuung ehelicher Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und gegen den Ehemann einen Anspruch nach § 1361 BGB hatte sowie später infolge der Geburt eines nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger gem. § 1615l BGB erlangte, beide Väter zur Haftung für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf gem. § 1361 und § 1615l BGB herangezogen, und zwar in analoger Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach gleichnahe Verwandte anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (Senatsurteile vom 21. Januar 1998, FamRZ 1998, 541; vom 15. Dezember 2004, FamRZ 2005, 357).
b) Mit dem gleichen Schutzzweck, nämlich der Betreuung durch die leibliche Mutter, auf die sowohl ein eheliches als auch ein nichteheliches Kind in gleicher Weise Anspruch haben, hat der Senat auch eine analoge Anwendung des § 1586 BGB bejaht. Es ging dabei um einen Fall, in dem die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes noch während der Zeit, in der sie gegen den Erzeuger einen Anspruch nach § 1615l BGB hatte, einen Dritten – also nicht den Vater – heiratet und damit gegen diesen einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB erwirbt. Nach § 1586 BGB, der den Ehegattenunterhalt betrifft, entfällt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegen ihren ersten Mann, wenn sie sich wieder verheiratet. Entsprechendes muss dann auch für die nichteheliche Mutter bei deren Heirat gelten. Denn mit der Heirat erlangt sie die nötige Absicherung durch den Anspruch auf den Familienunterhalt und ist damit einer geschiedenen, sich wieder verheiratenden Mutter gleichgestellt. Mehr steht ihr nicht zu. Würde man ihr demgegenüber neben dem automatisch eintretenden Unterhalt aus § 1360 BGB auch noch den Anspruch aus § 1...