Die vorgesehene Regelung zum einmaligen Kinderbonus ist in einem praktisch sehr wesentlichen Punkt widersprüchlich und sozialpolitisch mehr als fragwürdig. Unterhaltsberechtigten Kindern wird der Kinderbonus durch Anrechnung auf den Unterhalt vorenthalten. Dies trifft nicht nur ausgerechnet die Haushalte der Alleinerziehenden als der Personengruppe, die besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist, sondern erzeugt auch einen – sachlich nicht zu rechtfertigenden – enormen Verwaltungsaufwand bei der Verrechnung mit den Kindesunterhaltsansprüchen in Jugendämtern, Familiengerichten und anderen Behörden.
1. Problem
Einerseits wird zu Recht ausdrücklich festgelegt, dass der Kinderbonus als Einmalbetrag bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen des Kindes gilt. Auch der staatliche Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG wird nicht etwa durch Anrechnung verringert.
Andererseits legt aber die Gesetzesbegründung nahe: Dieser einmalige Kinderbonus soll unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt werden. Folglich soll er in entsprechender Anwendung des § 1612 b BGB den Unterhaltsanspruch des Kindes im Monat der Zahlung durch Anrechnung verringern. Damit werden unterhaltsberechtigte Kinder insbesondere alleinerziehender Elternteile gravierend benachteiligt. Ihr Barunterhalt wird im Monat der Auszahlung um 100 EUR (Volljährige) bzw. 50 EUR (Minderjährige) gekürzt.
Das erklärte Ziel, durch den Kinderbonus "gezielt und kurzfristig ein(en) zusätzlichen Nachfrageimpuls insbesondere für Familien mit geringerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur" zu schaffen, wird daher bei unveränderter Übernahme der vorgesehenen Regelung glatt verfehlt.
Dieses Ergebnis werden die betroffenen Eltern nicht verstehen und als Beispiel für eine lebensferne Politikpraxis auffassen.
Zudem werden vor allem die kommunalen Jugendämter mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet, weil in Zehntausenden von Unterhaltsfällen die Forderungseinziehung und die Rückstandsberechnungen korrigiert werden müssen. In nahezu jedem dieser Fälle wird den betreffenden Elternteilen erklärt werden müssen, dass hier kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern entgegen der politischen Ankündigung von vornherein beabsichtigt war, den Kindern den angekündigten Bonus nur zur Hälfte oder gar nicht zukommen zu lassen.
Hinzu kommt: Während der Gesetzgeber die Nichtanrechnung der Einmalzahlung auf Sozialleistungen ausdrücklich festschreibt, kommt die Absicht der Anrechnung auf den Unterhalt durch entsprechende Anwendung des § 1612 b BGB nur in der Begründung zum Ausdruck. Hält ein Elternteil mit guten Gründen die vom Schuldner entsprechend gewünschte Anrechnung für ungerecht und vollstreckt aus einem bestehenden Unterhaltstitel, ohne die Einmalzahlung zu berücksichtigen, ist nicht ausgeschlossen, dass ihm ein Gericht darin recht gibt. Es könnte demnach eine Vielzahl von Gerichtsverfahren um diese vom Gesetzgeber zwar mit einer Meinungsäußerung begleitete, aber nicht verbindlich geregelte Frage geben. Die Verwirrung wäre vollständig, wenn verschiedene Familien- oder Vollstreckungsgerichte dies jeweils unterschiedlich beurteilten und mangels Erreichen des Beschwerdewerts eine obergerichtliche Klärung nicht möglich wäre.
2. Lösung
Ebenso wie bei Sozialleistungen wird die Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, indem Art. 5 um folgenden Satz 3 ergänzt wird:
"Er ist auch nicht gem. § 1612 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen."
Folgerichtig wird in der Begründung "Zu Art. 3 (§ 6 Absatz 3 – neu – Bundeskindergeldgesetz)" folgender Satz gestrichen:
"Auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern ist der Einmalbetrag in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612 b BGB) anzurechnen."