In Kindschaftssachen zum Aufenthalt, Umgangsrecht oder der Herausgabe sowie in Verfahren wegen Kindesgefährdung soll das Gericht binnen eines Monats nach Verfahrensbeginn – also nach (PKH-)[3] Antragseingang – terminieren. Diese Vorgabe gilt in allen Rechtszügen und in jeder Lage des Verfahrens, also auch bei der Beauftragung von Sachverständigen oder der Bekanntgabe einer Entscheidung. Der gerichtliche Spielraum in der Terminierung wird maßgeblich begrenzt. Ausnahmen von der frühen Terminierung sind nur im Einzelfall vorgesehen, wenn z.B. lediglich geringfügige Ausweitungen bestehender Umgangskontakte begehrt werden.[4]

Grundsätzlich gilt: In dubio pro tempo!

Die frühe Verhandlung erfolgt regelmäßig mit den Beteiligten, dem Jugendamt und dem neu geschaffenen Verfahrensbeistand.

Eine Terminsverlegung ist nur aus zwingenden Gründen möglich und bedarf der Glaubhaftmachung. Damit sind nur solche Gründe geeignet, bei denen eine tatsächliche Terminwahrnehmung – z.B. wegen einer Krankheit – ausscheidet.[5] Terminkollisionen der beteiligten Verfahrensbevollmächtigten scheiden als Grund aus, soweit die andere Sache nicht ebenfalls eine bevorzugte Kindschaftssache ist.[6]

Wenn die frühe Einigung im Termin scheitert, hat das Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 156 Abs. 3 FamFG von Amts wegen zu erörtern. Parallel zu einer angeordneten Beratung oder der Einholung eines Gutachtens soll das Gericht den Umgang unmittelbar regeln oder ausschließen.

Solche Vorgaben hat das bisher gültige FGG nicht gemacht, so dass mit Spannung[7] – aber auch mit Skepsis – die praktische Umsetzung erwartet wird.

[3] Borth, FamRZ 2007, 1933.
[4] BT-Drucks 309/07, S. 525.
[5] BT-Drucks 309/07, S. 523 ff.
[6] BT-Drucks 309/07, S. 523 ff.
[7] Jacoby, FamRZ 2007, 1709.

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