Aus diesem Dilemma kann der in der Praxis völlig unübliche Weg eines selbständigen Beweisverfahrens führen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind vielfach gegeben. Einige Grundregeln gilt es indes zu beachten.

Ausgangspunkt ist § 485 ZPO. Absatz 1 der Vorschrift scheidet regelmäßig aus. Ein Beweissicherungsmittel geht nicht verloren. In einem auf Konfrontationskurs ausgerichteten familienrechtlichen Verfahren ist der Gegner im Zweifel nicht mit der Beweissicherung einverstanden. Einschlägig wird jedoch Abs. 2 der Vorschrift sein. Voraussetzung für ein derartiges Vorgehen ist allerdings, dass die Parteien sich bezüglich des Güterrechtsverfahrens nicht in einem Rechtsstreit befinden. Nach der Norm kann außerhalb eines Rechtsstreits jede Partei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Wertermittlung verlangen. Sie muss nur zusätzlich ein Interesse hieran haben. Das Interesse ist aber dann schon anzunehmen, falls die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 a.E. ZPO).

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