Die Positionen werden nicht exakt ermittelt, sondern nur geschätzt. Diese Schätzungen werden durch Sachverständigengutachten zu Beweis gestellt. Einen richtigen Wert wird man bei diesen Verfahren natürlich nie finden. Diese Vorgehensweise birgt Tücken in sich, sofern die Schätzung zu gering oder zu hoch ausfällt.
Will der Mandant auf "Nummer sicher gehen" kann von Minimalwerten ausgegangen werden, die selbst bei pessimistischer Einschätzung der Situation auf jeden Fall erreicht werden müssten. Die Klage muss als Teilklage deklariert werden. Zwar gibt es nach herrschender Ansicht auch verdeckte Teilklagen im Güterrecht. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der gesamte Anspruch Gegenstand des Verfahrens sei. Aus dem Gesichtspunkt des sichersten Weges muss jedenfalls ein Vorbehalt gemacht werden. Ist das Scheidungsverfahren abgeschlossen, muss unbedingt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB im Auge behalten werden. Gerade bei umfangreichen Zugewinnausgleichsverfahren mit einer schwierigen Begutachtung und mehreren Positionen kann sehr schnell die 3-Jahresfrist erreicht werden. Vor deren Ablauf muss anhand der dann vorliegenden Gutachten überprüft werden, ob die Forderung anzupassen ist. Entweder muss dann eine Klageerhöhung vorgenommen werden. Alternativ sollte versucht werden, eine Vereinbarung zur Verjährungsverlängerung zu treffen. Diese ist nach der jetzigen Rechtslage möglich (§ 205 BGB).
Sofern der Wert zu optimistisch angegeben, also ein maximal vorstellbarer Wert eingeklagt wird, besteht die Gefahr, dass eine negative Kostenentscheidung erfolgt. Wird der Anspruch im Scheidungsverfahren geltend gemacht, ist das Risiko mit Prozesskosten belastet zu werden, in der Regel zwar nicht sehr hoch. Solange über den Scheidungsantrag im Verbund noch nicht entschieden ist, kann das Problem der Verjährung nicht eintreten. Es gilt die familiäre Hemmung des § 207 BGB. Falls der Zugewinn jedoch aus dem Scheidungsverfahren abgetrennt ist, muss wiederum die 3-jährige Verjährungsfrist beachtet werden. Selbst dann, wenn güterrechtliche Ansprüche abgewiesen werden, machen im Zweifel die Gerichte keine Ausnahme von der Kostenaufhebung gem. § 93a ZPO. Nach neuer Rechtslage (§ 150 Abs. 4 FamFG) wird dies aber u.U. anders zu beurteilen sein. Problematisch wird die Situation ferner, falls der Zugewinn in separater Klage außerhalb des Verbundes (nach Abschluss des Scheidungsverfahrens) eingeklagt wird. Auch beim vorzeitigen Zugewinnausgleich kann das Problem auftreten. Hier gilt jedenfalls die strenge Kostenregelung des § 91 ZPO.