Der Eindruck, ein derartiges Verfahren wirke sich nachteilig auf die Kosten aus, trügt.
a) Zunächst aus Sicht des Mandanten
Ein reines Privatgutachten erhält der Mandant nicht über die Prozesskostenhilfe erstattet. Eine Kostenerstattung über Prozesskostenvorschuss durch den u.U. vermögenden Ehepartner scheitert. Es ist kein Rechtsstreit anhängig. Dies ist aber Voraussetzung für § 1360a Abs. 4 BGB. Gerade hierin liegt der Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens. Auch ein solches Verfahren ist ein Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit, für die die Sonderschrift des § 1360a Abs. 4 BGB gilt. Ggf. muss diese Forderung einschließlich der Kostenforderung für die Gerichtskosten im Wege der Klage geltend gemacht werden. Ist ausnahmsweise der Gegner nicht leistungsfähig, so ist hilfsweise auf Prozesskostenhilfe auszuweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Prozesskostenvorschuss nicht schnell realisiert werden kann. Nach dem OLG Bremen kann in diesem Fall PKH mit der Maßgabe bewilligt werden, dass eine Nachzahlungsanordnung erfolgt für den Fall, dass der Prozesskostenvorschuss durchgesetzt wird. Prozesskostenhilfe kann auch dann gewährt werden, falls die Ehe schon geschieden ist. Nach der Rechtsprechung ist nach Rechtskraft der Scheidung ein Vorschussanspruch nämlich nicht mehr gegeben. In diesen Fällen wird man dem Antragsteller nicht vorwerfen können, er habe ja den Prozess bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens anhängig machen können. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden, dass der Antragsteller eines Verfahrens die freie Wahl hat: Folgesachen, insbesondere den Zugewinn, kann er im Verbund oder als getrennte Klage geltend machen. Mutwilligkeit besteht insoweit nicht. Die Finanzierung eines Prozesses verbessert sich zugunsten eines Schuldners damit entscheidend. Beim Selbstzahler ist das Argument zu beachten, dass eine Kostenfestsetzung im eventuellen Hauptsacheprozess in Betracht kommen kann.
In derartigen Verfahren sollte bei der PKH auf jeden Fall beantragt werden, einen Vorbehalt für den Fall des Vermögenserwerbes einzufügen (§ 120 Abs. 4 ZPO). Die Differenz der normalen Kosten zu den PKH-Kosten ist gerade in Güterrechtsverfahren teilweise immens, insbesondere wegen der Kappung der Gebühren und der Streitwertgrenze.
b) Aus Anwaltssicht
Aus Sicht des Rechtsvertreters scheint ein selbständiges Beweisverfahren von vornherein nicht sehr sinnvoll zu sein. Die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens geht in der Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens auf (vgl. § 15 RVG). Gleiches gilt für die Terminsgebühr. Dies wäre aber ein sehr kurzfristiges Denken. Ohnehin wäre doch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Problematik der Bewertung einer Beteiligung oder eines Grundstückes zu bearbeiten. Ein wesentlicher Mehraufwand durch dieses selbständige Verfahren ergibt sich nicht. Darüber hinaus eröffnet diese Beweissicherung die Chance, mit einem derartig relativ einfachen Verfahren ein Gutachten zu erlangen. Dies kann zu einer alsbaldigen Streitbeilegung in Form eines Vergleiches führen. Schließlich wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, Kosten vorab im Wege eines Prozesskostenvorschusses von der Gegenseite zu erlangen und im Rahmen einer späteren Kostenfestsetzung Gebühren festsetzen zu lassen.
c) Streitwert
Der Streitwert dieser Verfahren ist nicht unerheblich. Auch aus diesem Grunde ist die anwaltliche Zurückhaltung gegenüber derartigen Verfahren kaum nachvollziehbar. Nach einer Entscheidung des OLG Celle soll er sich wie folgt errechnen: Die Differenz der unterschiedlichen Wertvorstellungen der Parteien ist zu ermitteln. Hiervon ist die Hälfte anzusetzen, da sich dieser Wert im Zugewinn ja auch nur zu ½ niederschlägt. Erklärt der Antragsteller jedoch glaubhaft, dass er in einem sich anschließenden Prozess jedenfalls nur einen geringeren Wert als den gutachterlich ermittelten einklagen wird, vermindert die beabsichtigte Beschränkung der Hauptsachenklage auch den Streitwert des Beweisverfahrens.