Aus der im Jahre 1989 geschlossenen Ehe der Parteien sind im Februar 1994 und im April 1996 geborene Söhne hervorgegangen; nach der Trennung Ende 2002 wurde die Ehe im Sommer 2004 rechtskräftig geschieden. Die gemeinsamen Kinder lebten seit der Trennung der Parteien bei der Ehefrau. Der ältere Sohn leidet seit der Geburt unter einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ("ADS"). Die Kindesmutter hatte den erlernten Beruf der Krankengymnastin bis zur Geburt des älteren Kindes in Vollzeit ausgeübt; nach der Geburt der Kinder hatte sie ihren Beruf zunächst stundenweise wieder aufgenommen und war sei 1998 freiberuflich einer Teilzeitbeschäftigung in einer Gemeinschaftspraxis nachgegangen, in 2006 in einem Umfang von ca. 20, seit Januar 2007 von 25 bis 30 Stunden. Das AG hatte den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Betreuungsunterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe verurteilt, zuletzt für die Zeit ab Februar 2009 in Höhe von monatlich 796,00 EUR. Auf seine Berufung wurde die Entscheidung vom OLG abgeändert und die Unterhaltspflicht zeitlich gestaffelt herabgesetzt. Im Rahmen ihrer Zulässigkeit hatte die Revision des Ehemannes Erfolg, sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der BGH wiederholt zunächst seine grundlegenden Ausführungen aus der Entscheidung vom 18.3.2009. Er setzt sich im Rahmen der kindbezogenen Gründe im Einzelnen mit den Ausführungen des OLG zu den Auswirkungen der ADS-Erkrankung des 15jährigen Kindes auseinander. Das OLG hatte die Notwendigkeit zu einer intensiven Betreuung angenommen unter Hinweis auf Konzentrationsschwierigkeiten des Kindes, welches sich nicht organisieren und keine Eigeninitiative entwickeln könne. Dem Kind müsse eine Tagesstruktur vorgegeben und es müsse zu den Hausaufgaben angeleitet und dabei überwacht werden mit dem Ergebnis, dass eine ständige Kontrolle, Hilfe und Anleitung durch die Kindesmutter notwendig sei. Deshalb erscheine es nicht zumutbar, den Jungen einer Fremdbetreuung zu überlassen, zumal das Kind an die Betreuung durch die Mutter gewöhnt sei und diese den Betreuungsbedarf am besten einschätzen könne. Diese Ausführungen reichten dem BGH nicht aus. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob im näheren Einzugsbereich eine kindgerechte Einrichtung existiere, welche die Betreuung der beiden Söhne nach deren Schulbesuch einschließlich der Hausaufgabenhilfe ganztags sicherstellen könne. Auch wenn die ADS-Erkrankung des 15jährigen Sohnes einen zusätzlichen Betreuungsbedarf begründe, sage dies noch nichts darüber aus, durch wen eine solche zusätzliche Betreuung sichergestellt werden könne. Wie der problemlose Schulbesuch des Sohnes und seine sportlichen Aktivitäten zeigten, sei eine auswärtige Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen; sie hänge vielmehr vom konkreten Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung ab. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Im Rahmen der Anspruchsverlängerung aus elternbezogenen Gründen geht der BGH (nach Hinweis auf die bereits in der früheren Entscheidung vom 18.3.2009 dargestellten Kriterien) im Einzelnen darauf ein, weshalb das Berufungsgericht solche Verlängerungsgründe nicht hinreichend festgestellt habe. Zwar sei im Ansatz zutreffend darauf abgestellt worden, dass die Parteien während ihres ehelichen Zusammenlebens eine Rollenverteilung praktiziert hätten, wonach der Ehemann einer Vollzeitbeschäftigung nachging, während die Ehefrau die Kinderbetreuung übernommen hatte und daneben lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübte. Diese Rollenverteilung habe selbst auch auf der Basis des früher praktizierten "Altersphasenmodells" zur einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils geführt. Unabhängig hiervon sei entscheidend, dass auch im Rahmen der elternbezogenen Gründe nach neuer Gesetzeslage nicht mehr allein auf das Lebensalter der Kinder, sondern auf die individuellen Umstände abzustellen sei. Hier habe das OLG aber nicht geprüft, ob und in welchem Umfang im Falle einer möglichen Vollzeitbetreuung der Kinder in kindgerechten Einrichtungen gleichwohl noch eine überobligationsmäßige Belastung der Kindesmutter verbleibe.
Zu Recht habe das OLG aber keine Befristung oder Begrenzung des Anspruchs vorgenommen. Auch hier wird vom BGH zunächst auf die Sonderregelung in § 1570 BGB im Verhältnis zu § 1578b BGB für die Billigkeitsabwägung hingewiesen. Es wird dann näher ausgeführt, weshalb eine Begrenzung vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 I BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung der Kindesmutter gegenwärtig nicht in Betracht komme.