Die Zulässigkeit auf Abänderung der alten Versorgungsausgleichsentscheidung setzt zudem voraus, dass eine wesentliche Wertänderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Die wesentliche Wertänderung orientiert sich an den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Ist ein solcher Wertunterschied vorhanden, besteht die Möglichkeit der Abänderung und damit der Einbeziehung der Anrechte in das neue Ausgleichssystem der §§ 9 ff. VersAusglG.
Alleine eine Fehlerkorrektur, die nach altem Recht noch möglich war, reicht allein für eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit. Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er
- mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt
und
- bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahre 2009 = 25,20 EUR),
- in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahre 2009 = 3.024,00 EUR) übersteigt.
Bisher war eine Abänderung im Rahmen des § 10a VAHRG dann möglich, wenn sich der Ausgleichswert gegenüber der Erstentscheidung mindestens um 10 % geändert hatte.
Eine Gesamtbilanzierung ist nach neuem Recht nicht mehr notwendig. Die Abänderungsmöglichkeit besteht bereits dann, wenn sich der Ausgleichswert eines Versorgungsanrechts wesentlich i.S.d. Gesetzes geändert hat. Damit ist eine anrechtsbezogene Abänderung möglich.
Das kann dazu führen, dass Abänderungen des Versorgungsausgleichs, die im alten Recht an der Wesentlichkeitsgrenze scheiterten, jetzt im neuen Recht durchführbar sind.
Beispiel:
In der Erstentscheidung wurden zugunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von 1.134,94 DM begründet.
Die ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau hat sich wegen der Neuberechnung der Kindererziehungszeiten von 175,90 DM auf 193,30 DM, also um 17,40 DM erhöht.
Die ehezeitliche beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes beläuft sich auf Grund der Änderung des Ruhegehaltssatzes und der Sonderzuwendung (jetzt Sonderzuschlag) nunmehr auf 2.249,85 DM. Damit beläuft sich der Ausgleichsbetrag der vom Ehemann auszugleichenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf 1.028,28 DM.
Nach altem Recht war eine Abänderung nicht möglich, da § 10a VAHRG 10 % Wertdifferenz zwischen der Erstberechnung und der Neuberechnung erforderte. Diese war vorliegend nicht gegeben (1.134,94 DM – 1.028,28 DM = 106,66 DM).
Nunmehr im neuen Recht wird die Wesentlichkeitsgrenze unter Zugrundelegung des ausschließlichen Ausgleichswerts der beamtenrechtlichen Versorgung errechnet. Nach § 1 VersAusglG ist dasjenige Anrecht maßgebend, das die Ehefrau bei Durchführung des Wertausgleichs erhält. Damit kommt es künftig zu folgender Gegenüberstellung:
Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung nach altem Recht:
1.222,89 DM (2.445,77 DM : 2)
Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung nach neuem Recht:
1,124,93 DM (2.249,85 DM : 2)
Die Differenz zwischen den beiden Ausgleichswerten beträgt 97,96 DM und liegt damit über der Wesentlichkeitsgrenze (5 % von 1.222,89 DM = 61,14 DM) und gleichzeitig über der Bezugsgröße (59,14 DM). Damit wäre nach neuem Recht eine Abänderung möglich.