Das OLG Hamburg hat sich in seinem Beschluss mit dem Fall befasst, in dem der in Betracht kommende biologische Vater Zweifel an dem Bestehen seiner Vaterschaft hegt, die Kindesmutter aber bereit ist, ihre Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft zu erklären.

Der beim Familiengericht eingereichte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Feststellungsverfahren nach § 1600d BGB wurde zurückgewiesen. Dem biologischen Vater stehe kein Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zu, da er die Vaterschaft kostengünstig außergerichtlich anerkennen könne. Auch ein Anspruch nach § 1598a BGB scheide aus, da der Kindesvater insoweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, da seine Vaterschaft gemäß § 1592 BGB nicht bestehe.

Das OLG Hamburg hat diese Entscheidung aufgehoben mit der Begründung, der mögliche biologische Vater müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die Vaterschaft ohne Klärung der leiblichen Abstammung anzuerkennen. Das Verfahren nach § 1598a BGB habe eine andere Zielrichtung, es führe lediglich zur Klärung der biologischen Vaterschaft, ändere aber nichts am rechtlichen Status des Kindes. In jedem Fall sei der mögliche biologische Vater nach § 1600d BGB antragsberechtigt. Sein Interesse an der tatsächlichen Klärung der biologischen Vaterschaft könne nicht durch die Bereitschaft der Kindesmutter zur außergerichtlichen Anerkennung unterlaufen werden. Das Interesse des möglichen biologischen Vaters an der zuverlässigen Klärung des Bestehens der Vaterschaft sei nicht geringer zu bewerten als das Interesse der Kindesmutter an einer vermeintlich kostengünstigeren Erklärung vor dem Standesamt.

Letztlich hätte die erstinstanzliche Entscheidung durch das Familiengericht ebenfalls zur Folge, dass der mögliche Kindesvater die tatsächliche Klärung nur in der Weise erlangen könne, dass er die Vaterschaft beim Standesamt vorher anerkennt und darauf folgend gemäß § 1598a BGB seinen Anspruch auf Durchführung der genetischen Untersuchung einfordert. Hier stellt sich zudem die Frage, ob nach dem Willen des Gesetzgebers der mögliche Vater auf diese Weise dem Schutzbereich der Norm unterfallen soll, da er sich auf diese Weise mit Anerkennung und Einforderung der genetischen Untersuchung zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt.

Mitgeteilt und kommentiert von Michael Dittmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg

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