Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat der antragstellende Ehegatte darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen.[75] Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Sach- und Rechtslage eine sofortige (vorläufige) Regelung gebietet, also das Hauptverfahren nicht abgewartet werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund kann im Hinblick auf eine späte Antragstellung zweifelhaft sein, zumal wenn der Antragsteller schon längere Zeit vor der Antragstellung ausgezogen und nicht wohnungslos ist und nicht dargelegt wird, dass er dringend darauf angewiesen ist, dass ihm die ehemalige Wohnung ganz oder teilweise zugewiesen wird. Die Aufteilung der Wohnung kommt nach § 1361b BGB nur ausnahmsweise in Betracht.[76]

Umstritten ist, ob ein Rechtsmittel gegen die e. AO über die Zuweisung einzelner Räume statthaft ist. Nach Ansicht des OLG Nürnberg[77] ist die Beschwerde gegen eine e. AO in einer Ehewohnungssache nur zulässig, wenn über den Antrag auf Zuweisung der gesamten Wohnung entschieden worden ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 57 Satz 2 Nr. 5 FamFG ist die Beschwerde statthaft, wenn über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden worden ist. Damit sind aber nicht nur die Fälle erfasst, in denen der Zuweisungsantrag gänzlich abgelehnt worden ist, sondern auch Entscheidungen über die Zuweisung nur einzelner Räume der Wohnung.[78] Diese Auslegung entspricht auch dem alten Recht.[79]

[77] ZFE 2010, 390 = FamRZ 2010, 1463.
[78] Viefhues, ZFE 2010, 390 m. Nachw.

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