[1] I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5.10.2018 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt in Höhe von 328.099 EUR (Ziffer 1), zur Zahlung von weiteren 20.460 EUR aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (Ziffer 2) sowie zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 (Ziffer 3) verpflichtet. Im Übrigen wurden die Anträge der Antragstellerin abgewiesen.
[2] Die sofortige Wirksamkeit wurde nicht angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die sofortige Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG angeordnet werden solle, soweit die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt tituliert werde. Hiervon sei aber vorliegend abzusehen, weil keine laufenden Unterhaltsansprüche zugesprochen worden seien und der Antragstellerin zumutbar sei, vor der Vollstreckung die Rechtskraft des Beschlusses abzuwarten.
[3] Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 8.10.2018 vorab per Telefax übermittelt und am 12.10.2018 förmlich zugestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2018 legte die Antragstellerin ein "Rechtsmittel" ein, "soweit die sofortige Vollstreckung des Beschlusses ausgesetzt" worden sei. Fürsorglich beantragte sie Berichtigung des Beschlusses dahingehend, dass "die sofortige Zwangsvollstreckung angeordnet, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt wird". Mit Beschl. v. 10.10.2018, der Antragstellerin zugestellt am 15.10.2018, lehnte das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Beschlusses ab und wies darauf hin, dass die unterbliebene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nicht isoliert anfechtbar sei. Mit Schreiben vom 25.10.2018 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5.10.2018 ein und erklärte mit weiterem Schreiben vom 5.11.2018, das Oberlandesgericht möge "die Aussetzung der sofortigen Vollstreckung aufheben, allenfalls Sicherheitsleitung des Antragsgegners anordnen".
[4] II. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Vorabentscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 718 ZPO auszulegen. Das Amtsgericht hat mit Endentscheidung vom 5.10.2018 ausdrücklich von der in § 116 Abs. 3 FamFG vorgesehenen Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit abgesehen.
[5] Der Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
[6] 1. Endentscheidungen in Familienstreitsachen – also auch in der hier vorliegenden Unterhaltssache – werden mit Rechtskraft wirksam. Das Familiengericht kann gem. § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen mit der Folge einer sofortigen Vollstreckbarkeit. Gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG soll das Familiengericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts.
[7] Ordnet das Gericht die sofortige Wirksamkeit an, steht dies in seiner Wirkung der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 708 ZPO gleich, auch wenn die §§ 708–713 ZPO bei der Vollstreckung von Beschlüssen in Familiensachen nicht anwendbar sind (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 116 Rn 17; vgl. auch BT-Drucks 16/6308, 226).
[8] In der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob im Beschwerdeverfahren die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nachgeholt werden oder eine Entscheidung, wonach von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ausdrücklich abgesehen wurde, korrigiert werden kann. Teilweise wird die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im Beschwerdeverfahren insgesamt ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.2.2013 – 18 UF 363/12, juris; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 161). Teilweise wird eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach §§ 113 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 3 FamFG erwogen (OLG Bamberg FamRZ 2013, 481; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn 84). Die inzwischen wohl überwiegende Auffassung stützt sich auf § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 718 Abs. 1 ZPO, wonach eine Vorabentscheidung über die sofortige Wirksamkeit beantragt werden kann (so KG Berlin FamRZ 2014, 1934 f.; OLG München NJW-RR 2014, 194; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 116 Rn 30; auch: Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 116 Rn 17; BeckOK FamFG, Stand: 1.10.2018, § 116 Rn 22c).
[9] Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu. § 120 Abs. 1 FamFG sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung vor. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 120 FamFG, dass die §§ 714 bis 720a ZPO nur eingeschränkt anwendbar seien (BT-Drucks 16/6308, 226). In der hierzu von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Kommentarliteratur (Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 62 ArbGG Rn 3) ist von einer nur eingeschränkten Anwendbarkeit des § 718 ZPO indes ...