Eine Anregung für die Ausgestaltung eines Anspruchs auf einen Betreuungsausgleich kann der Versorgungsausgleich geben. Aufgrund des Versorgungsausgleichs werden die Anwartschaften auf eine Invaliditäts- und Altersvorsorge, die während der Ehezeit von den Ehegatten erworben wurden und ihren Lebensbedarf im Alter sichern sollen, bei einer Scheidung hälftig auf beide Ehegatten verteilt, und zwar möglichst in der Weise, dass jeder von ihnen einen eigenen, von dem des anderen Ehegatten unabhängigen Grundstock auf eine Versorgung besitzt (§§ 1 ff. VersAusglG).

Gegen einen Betreuungsausgleich nach Art des Versorgungsausgleichs spricht, dass es sich bei diesem um eine singuläre Regelung handelt. Das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs beschränkt sich auf Ehegatten. Es wurde geschaffen, um den verfassungsrechtlichen Grundsatz der gleichen Teilhabe der Ehegatten an dem während der Ehe Erwirtschafteten auch hinsichtlich der für die Sicherung des Unterhalts im Alter während der Ehezeit begründeten Anrechte auf eine Versorgung umzusetzen. Vom Versorgungsausgleich profitiert zwar der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt führte und Kinder betreute. Der Versorgungsausgleich ist jedoch unabhängig davon durchzuführen, ob ein Ehegatte für den anderen Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht hat. Es kann sogar sein, dass etwa die Ehefrau, die den Haushalt führte, Kinder betreute und daneben als beamtete Lehrerin tätig war, bei der Scheidung ihrem Ehemann, der als Freiberufler geringe Anwartschaften auf eine Altersversorgung erwirtschaftet hat, einen Teil ihrer Anrechte aufgrund des Versorgungsausgleichs abgeben muss. Im Anschluss an die durch den Versorgungsausgleich abgedeckte Zeit kann ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt als Teil eines Unterhaltsanspruchs bestehen (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB). Dieser hat allerdings an Bedeutung verloren, seitdem der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zur Vermeidung einer Unbilligkeit nach § 1578b BGB zu befristen ist. Auch unter Ehegatten kann deswegen ein Bedürfnis für einen Betreuungsausgleich nicht schlechthin verneint werden.

Einen allgemeinen Anspruch auf Versorgungsausgleich gibt es nicht. Insbesondere gehört es nicht zum Anspruch auf Verwandtenunterhalt, dem Bedürftigen den Aufbau einer Alterssicherung zu finanzieren. Dies gilt auch für den Unterhaltsanspruch eines ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils, meist der Mutter, nach § 1615l Abs. 2, 4 BGB. Für dessen nähere Ausgestaltung wird in § 1615 Abs. 3 S. 1 BGB auf Verwandtenunterhaltsrecht verwiesen, nicht auf § 1578 BGB mit der Regelung des Vorsorgeunterhalts, obwohl der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes sonst dem Anspruch eines Ehegatten nach § 1570 BGB, der nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut, weitgehend angenähert ist. Anders als die im Verwandtenunterhaltsrecht ebenfalls nicht ausdrücklich geregelten Kosten für eine Krankenversicherung gehört die Vorsorge für Alter oder Invalidität nicht zum Unterhaltsbedarf des Verwandten nach § 1610 BGB. Tritt im Alter mangels eigener Rentenansprüche eine Bedürfnislage ein, ist Verwandtenunterhalt geschuldet, wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind.

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