Die Höhe des Vorsorgeunterhalts unter geschiedenen Ehegatten wird in der Rechtsprechung bemessen, indem von dem nach dem Halbteilungsprinzip errechneten Unterhalt ein Betrag gemäß dem jeweiligen Prozentsatz in der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. bis zu 20 %, zu zahlen ist. Die Regeln des Versorgungsausgleichs können für den Betreuungsausgleich nicht einfach übernommen werden. Vielmehr müssen mit Augenmaß eigene Grundsätze entwickelt werden. Es könnte etwa für die Dauer der Betreuung der jeweils geltende Mindestlohn als Ausgangswert für einen prozentualen Beitrag angesetzt werden oder wenigstens der Höchstlohn für Mini-Jobs.

Der Beitrag für die Altersvorsorge des Betreuenden sollte im zeitnahen Zusammenhang mit der Betreuung aufgebracht werden. Ist die Betreuung beendet, sollte im Interesse einer abschließenden Regelung möglichst durch eine einmalige Zahlung oder Abtretung eigener Rentenanwartschaften der Ausgleich erfolgen. Es muss sich nicht unbedingt um eine Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung handeln, auch wenn dies der Regelfall sein sollte. Der Betreuungsausgleich kann, ähnlich wie der Versorgungsausgleich, auch in anderer gleichwertiger Weise umgesetzt werden, etwa indem ein Bezugsrecht gegenüber einer Lebensversicherung begründet oder Eigentum an einer Immobilie oder ein Wohnrecht zugewendet wird. Gleichwertig bedeutet auch, dass ein Zugriff des Berechtigten oder seiner Gläubiger auf die begründeten Anrechte grundsätzlich ausgeschlossen sein muss, damit diese im Rentenfall noch vorhanden sind. Insoweit muss die im Übrigen gegebene Freiheit beschränkt sein, über den Betreuungsausgleich Vereinbarungen zu treffen.

Es müsste auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass unter Mitwirkung des Versorgungsträgers Anrechte des Verpflichteten auf den Berechtigten übertragen werden können. Weitergehend als im Recht des Versorgungsausgleichs ist eine Begrenzung des Betreuungsausgleichs aus Billigkeitsgründen angebracht. Auch sollte die Möglichkeit eines Rückausgleichs vorgesehen werden, etwa wenn der Betreuende vorverstirbt.

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