Leitsatz
Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung damit auseinanderzusetzen, wie eine private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 5.10.1984 geheiratet und waren auf den dem Ehemann am 7.12.2004 zugestellten Scheidungsantrag (insoweit rechtskräftig) geschieden worden. Im Verbundverfahren hatte das FamG auch den Versorgungsausgleich geregelt und dabei nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ausgeglichen. Der Ehemann war berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Auf die Beschwerde der Ehefrau gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das OLG das private Anrecht des Ehemannes bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des FamG unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des FamG wurde dahingehend abgeändert, dass durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der P. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungskapital i.H.v. 147.434,22 EUR begründet wurden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2004.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wandte sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln.
Sein Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH konnte die angegriffene Entscheidung bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das OLG die VBL-Anrechte der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt habe. Der Anwartschaft liege nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1.1.2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 9.12.1961 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 S. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung sei jedoch unwirksam.
Der BGH wies darauf hin, dass mit Wirkung ab 1.1.2002 die Satzung der VBL grundlegend geändert worden sei. Für die vor der Satzungsänderung zum 1.1.2002 erworbenen Anrechte enthalte die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen.
Der IV. Zivilsenat des BGH habe nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in dessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 S. 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam sei (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH, Urt. v. 14.5.2008 - IV ZR 26/07, FamRZ 2008, 1343, 1345). Dieser Auffassung schließe sich auch der hier zur Entscheidung berufene Senat an.
Hinsichtlich der bei der P. AG bestehenden Anrechte des Ehemannes sei das OLG zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt wurden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterlägen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 20.7.2005 - XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530; v. 7.10.1992 - XII ZB 132/90, FamRZ 1993, 301 f.).
Dabei seien private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämienzahlungspflicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller Höhe des bei Ehezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt worden sei. Für eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeitzusatz-Versicherung darstelle, werde vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie werde immer nur mit dem jeweils letzten Betrag aufrechterhalten. Gegen eine Berücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spreche auch nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versorgungsträger stehe, denn § 1587a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stelle für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten gewesen sei.
Die vom OLG ausgesprochene Realteilung könne allerdings keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan der P. AG benachteilige den ausgleichspflichtigen Ehemann und verstoße gegen Treu und Glauben unangemessen.
Dem Versorgungsträger, der eine Realteilung zulasse, stehe bei deren Ausgestaltung ein Spielraum zu. Das Gericht habe jedoch zu prüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt seien, die sich aus dem Zweck des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und den Grundsätzen von Treu und Glauben ergäben. Die hier im Geschäftsplan des Versicherers vorgesehene Teilung des Deckungskapitals mit der Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte unabhängig von einem eigenen Versorgungsbedarf eine sofort beginnende Rente fü...