Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung. Realteilung bei fehlender Bedürftigkeit
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1.1.2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse v. 5.11.2008 - XII ZB 87/06, FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303 ff. sowie v. 18.2.2009 - XII ZB 54/06, FamRZ 2009, 950 ff.).
b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse v. 20.7.2005 - XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530 f.; v. 7.10.1992 - XII ZB 132/90, FamRZ 1993, 299 ff.).
c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unabhängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Realteilung ist in diesem Fall abzusehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nrn. 3, 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO § 5 Abs. 1-2; VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Celle vom 23.5.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe
I.
[1] Die am 9.12.1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 22.7.1960 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 5.10.1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann am 7.12.2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG - FamG - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1)) auf das Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Anwartschaften i.H.v. 120,58 EUR monatlich, bezogen auf den 30.11.2004, übertragen. Der Ehemann ist berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leistungen der P. AG (weitere Beteiligte zu 2)) aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
[2] Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG das private Anrecht des Ehemanns bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des AG - FamG - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3)) im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des AG - FamG - hat es dahin abgeändert, dass durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der P. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungskapital i.H.v. 147.434,22 EUR begründet werden, bezogen auf den 30.11.2004.
[3] Nach den Feststellungen des OLG haben die Parteien während der Ehezeit (1.10.1984 bis 30.11.2004, § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verfügen über gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund i.H.v. 411,56 EUR (Ehefrau) bzw. 170,41 EUR (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der VBL Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.H.v. 34,48 EUR, die das OLG als im Anwartschaftsstadium statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 EUR im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Schließlich bezieht der Ehemann seit 1.8.2004 eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der P. AG i.H.v. 2.848,73 EUR, die ihm bis längstens 1.1.2026 gezahlt wird. Das OLG hat den monatlichen Rentenbetrag nach der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 EUR in seine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die P. AG lässt die Realteilung des bei ihr bestehenden Anrechts zu. Für den Wertausgleich durch Realteilung hat das OLG den zugunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag i.H.v. ([1.595,69 EUR + 170,41 EUR] - [411,56 EUR + 11,87 EUR] = 1.342,67 EUR : 2 =) 671,34 EUR in den Barwert eines statischen Anrechts i.H.v. 147.434,22 EUR rückdynamisiert.
[4] Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln.
II.
[5] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
[6] 1. Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien seien auch die private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bei der P. AG und die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine VBL-Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium volldynamische Ehezeitanteil des VBL-Anrechts i.H.v. 34,48 EUR nach der Barwert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 EUR umzurechnen. Die Ehefrau verfüge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft von 411,56 EUR über dem Wertausgleich unterliegende Anrechte von 423,43 EUR.
[7] Die bei Ehezeitende bereits laufende und beitragsfreie private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns sei nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB zu bewerten. Eine Dynamisierung könne zwar grundsätzlich unterbleiben, wenn der Bezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus einem durch Realteilung auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verfüge der ausgleichspflichtige Ehemann jedoch über die wertmäßig geringeren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht zu verrechnen sei. In solchen Konstellationen müssten Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Geschäftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse. Hierfür sei das Deckungskapital der laufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Umrechnung von Deckungskapitalien in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien sodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital der Berufsunfähigkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der P. AG 350.431,93 EUR. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 EUR x 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 EUR. Auch wenn die Berufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die Zahlungen seien auf den 1.1.2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. Für derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapital auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung, wonach für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom hypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. Daraus könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für längere Laufzeiten ein Abschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann möge zwar durch die gesetzliche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Dieser überwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und bedeute erst Recht keine unerträgliche Schlechterstellung gegenüber Beziehern unbefristeter Renten, die eine Beurteilung der §§ 4, 5 Barwert-Verordnung als verfassungswidrig rechtfertigen könnte. Mit seinen gesetzlichen Rentenanwartschaften verfüge der Ehemann deshalb über auszugleichende Anwartschaften von monatlich (170,41 EUR + 1.595,69 EUR =) 1.766,10 EUR.
[8] Nach § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Ehefrau die Hälfte des Wertunterschiedes von ([1.766,10 EUR - 423,43 EUR] : 2 =) 671,34 EUR zu. Der Versorgungsausgleich habe gem. § 1 Abs. 2 VAHRG insgesamt durch Realteilung des Anrechts bei der P. AG zu erfolgen. Allerdings müsse der ermittelte Ausgleichswert zuvor noch rückdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des Ehemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb unangemessen benachteiligt würde, wenn anstelle der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterläge. Die Rückdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteiliges Deckungskapital von (671,34 EUR : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) 147.434,22 EUR. Aus diesem Betrag werde die P. AG die künftige Rente der Ehefrau zu ermitteln haben.
[9] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[10] 2. Die angegriffene Entscheidung kann - nach Maßgabe des gem. § 48 Abs. 1 VersAusglG noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das OLG das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1.1.2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 9.12.1961 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
[11] a) Mit Wirkung ab 1.1.2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein sog. "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1.3.2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1.1.2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau gehört - die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
[12] Der IV. Zivilsenat des BGH hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH, Urt. v. 14.5.2008 - IV ZR 26/07, FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse v. 5.11.2008 - XII ZB 87/06, FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303, 304 sowie v. 18.2.2009 - XII ZB 54/06, FamRZ 2009, 950, 952).
[13] b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1.1.2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).
[14] Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse v. 5.11.2008 - XII ZB 87/06, FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303, 304 sowie v. 18.2.2009 - XII ZB 54/06, FamRZ 2009, 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 9.12.1961 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.
[15] 3. Zudem hat das OLG den Wertausgleich zugunsten der Ehefrau unzutreffend durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des bei der P. AG bestehenden Anrechts des Ehemanns durchgeführt.
[16] a) Im Ansatz zu Recht ist das OLG aber davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 20.7.2005 - XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530; v. 7.10.1992 - XII ZB 132/90, FamRZ 1993, 301 f.).
[17] aa) Dabei sind private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämienzahlungspflicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller Höhe des bei Ehezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn für eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrechterhalten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587a Rz. 230). Gegen eine Berücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versorgungsträger steht. Denn § 1587a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stellt für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.
[18] bb) Nach § 1587a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. BGB ist ein im Versorgungsausgleich zu berücksichtigendes privates Anrecht i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB allerdings regelmäßig in ein volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung umzuwerten (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rz. 174a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch - entgegen der Auffassung des OLG - nicht gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgehend von dem bei Eintritt des Leistungsfalls vom Versorgungsträger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei diesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beiträgen gebildetes "echtes" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach § 1587a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden Barwerts der laufenden Versorgung durchzuführen (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587a Rz. 238).
[19] Hierfür ist vorliegend aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG i.H.v. monatlich 2.848,73 EUR die Jahresrente von 34.184,76 EUR zu bilden, die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verordnung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei Ehezeitende 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von 413.635,60 EUR und (0,0001742628x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die - multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenbetrag von (72,0813x 26,13 =) 1.883,48 EUR ergeben. Zwar wird die Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bis längstens 1.1.2026 gezahlt. Allerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % jährlich gekürzten Kapitalisierungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach Ehezeitende zehn Jahre unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum 1.1.2026 möglichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Barwert-Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss v. 29.10.2008 - XII ZB 69/08, FamRZ 2009, 107, 108 f.).
[20] b) Der Geschäftsplan der P. AG sieht für den Fall des Versorgungsausgleichs eine Realteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 VAHRG des bei ihr bestehenden Anrechts auf eine laufende Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hat der Ausgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Geschäftsplan des Versicherers durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grundsätzlich nicht in Höhe des dynamisierten Ausgleichswerts, sondern in Höhe des entsprechenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuführen. Somit hat das OLG zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenzbetrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag rückdynamisiert (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1 VAHRG Rz. 11). Allerdings benachteiligt die im Geschäftsplan der P. AG vorgesehene Realteilung den ausgleichspflichtigen Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden.
[21] aa) Grundsätzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene Möglichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegendes Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt § 1 Abs. 2 VAHRG indessen nicht vor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; v. 23.3.2005 - XII ZB 65/03, FamRZ 2005, 1063 [1064]; v. 22.10.1997 - XII ZB 81/95, FamRZ 1998, 421, 423; v. 12.5.1989 - IVb ZB 88/85, FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Prüfungspflicht des Gerichts nicht nur auf die in den zitierten Senatsentscheidungen erörterte Frage beschränkt, ob der Ausgleichsberechtigte durch die Realteilung eine angemessene eigene Versorgung erhält. Die Unangemessenheit der vom Versorgungsträger vorgesehenen Realteilung kann sich auch aus einer den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat Anspruch auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs entsprechende Durchführung der Realteilung.
[22] bb) Danach kann die vom OLG ausgesprochene Realteilung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan der P. AG benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen.
[23] Nach Ziff. 3.3 des vom OLG beigezogenen "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle des Versorgungsausgleichs eine "sofort (mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats) beginnende Zeitrente", die aus dem hälftigen Deckungskapital der laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit des auszugleichenden Anrechts übereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte Ehefrau erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis längstens 1.1.2026, die sich nach Auskunft der P. AG vom 12.10.2006 auf vierteljährlich 3.066,75 EUR beliefen (monatlich 1.022,25 EUR). Die Leistungen wären weder an eine bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunfähigkeit der Ehefrau gekoppelt.
[24] Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss v. 5.11.2009 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem Ausgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den Ausgleichspflichtigen an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem Ausgleichsberechtigten vielmehr möglichst eigenständige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden. Leistungen erhält der Ausgleichsberechtigte dann erst mit Eintritt der für gesetzliche Rentenleistungen maßgeblichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Soweit die Begründung gesetzlicher Rentenanrechte über die in § 1587b Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG geregelten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen nicht möglich ist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den anderen Ehegatten geltend machen (§ 1587 f ff. BGB, § 2 VAHRG). Diese setzen aber nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten des Ausgleichsberechtigen voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder Erwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587g Rz. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des Versorgungsausgleichs, dem Ausgleichsberechtigten ein grundsätzlich "bedarfsabhängiges" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der Ausgleichsform der Realteilung zu beachten. Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rücksicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der Invalidität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz, FamRZ 2001, 995; Wick, a.a.O., Rz. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtigten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht für das Alter und/oder den Invaliditätsfall verschaffen.
[25] Diese Anforderungen sind hier durch Ziff. 3.3 des "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG nicht gewährleistet. Die 47-jährige Ehefrau erhielte durch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, sondern unmittelbar "bedarfsunabhängige" Zahlungen zu Lasten des erwerbsunfähigen Ehemanns. Die Zahlungen würden bis längstens 1.1.2026 andauern und damit enden, bevor die am 9.12.1961 geborene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau läge. Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann unangemessen. Denn der Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente stünde keine Begründung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten Anrechts für die Ehefrau gegenüber.
[26] cc) Der Verstoß gegen die Mindestanforderungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die für den Ausgleichspflichtigen ungünstige Regelung im Geschäftsplan der P. AG gerichtlich durch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin läge eine Verletzung der Privatautonomie des Versorgungsträgers. Vielmehr ist in diesem Fall von der Realteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat dann grundsätzlich nach den (ohne vorgesehene Realteilung) einschlägigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), der Beitragsentrichtung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587 f ff. BGB, 2 VAHRG) zu erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1 VAHRG Rz. 8).
[27] 4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Das Verfahren war vielmehr an das OLG zurückzuverweisen, damit dieses in tatrichterlichem Ermessen darüber entscheidet, ob und inwieweit die private Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder Beitragszahlung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann.
[28] a) Für einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist dabei die exakte Ermittlung des VBL-Anrechts der Ehefrau nicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der Übergangsvorschriften für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung der vom OLG festgestellte Nominalwert von 34,48 EUR (von denen nach der Auskunft der VBL nur 6,84 EUR auf die unwirksame Startgutschrift entfallen) in einem Umfang erhöhen wird, dass die nach derzeitigem Recht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den für das Ehezeitende maßgeblichen Höchstbetrag für das erweiterte Splitting von 48,30 EUR fällt, ist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verfügt neben ihrem VBL-Anrecht nur über in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 411,56 EUR. Dem stehen wesentlich höhere ehezeitliche Anrechte des Ehemannes von monatlich (1.883,45 EUR + 170,41 EUR =) 2.053,80 EUR gegenüber.
[29] b) Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ehemann ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn und soweit mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine spätere Bewertung des gegenzurechnenden VBL-Anrechts der Ehefrau nach Maßgabe der Neuregelung der Übergangsvorschrift in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf den errechneten Teilausgleichsbetrag keinen Einfluss haben kann.
[30] Sofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, wird das OLG bei seiner Ermessensausübung zu beachten haben, dass ein vollständiger Ausgleich auch dann nicht möglich sein wird, wenn das gegenzurechnende VBL-Anrecht der Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sein sollte. Das OLG müsste das Verfahren nämlich bis zu einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung entsprechend § 148 ZPO aussetzen, um die genaue Höhe des geschuldeten Ausgleichsbetrages ermitteln zu können. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse v. 5.11.2008 - XII ZB 87/06, FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303, 305 sowie v. 18.2.2009 - XII ZB 54/06, FamRZ 2009, 950, 952). Dabei ist nach derzeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der VBL-Satzung und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Regelungen des am 1.9.2009 in Kraft tretenden VersAusglG (BGBl. I 700) Anwendung finden werden. Denn nach der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist für Verfahren, die am 1.9.2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Maßgabe des neuen Rechts wird aber die auf der laufenden Berufsunfähigkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des Ehemanns entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG ist die in der Ehezeit erlangte private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns nämlich nur dann (und nach § 28 Abs. 3 i.V.m. §§ 20 bis 22 VersAusglG nur schuldrechtlich) auszugleichen, wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezogen oder die Voraussetzungen dafür erfüllt hat. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
[31] c) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grundsätzlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Ihre schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche richten sich aber aufgrund der Übergangsregelung in § 48 VersAusglG ab dem 1.9.2009 nach den materiellen Vorschriften des VersAusglG und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten Gründen wird deshalb künftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns entfallen.
Fundstellen