Dies begründet sich dadurch, dass hierbei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als maßgeblicher Bezugspunkt angesehen wird.[8] Gegen die Einordnung als Umgangsregelung wird angeführt, dass der berechtigte Elternteil durch den Umgang gem. § 1648 BGB bei Trennung der Eltern die Möglichkeit erhalten soll, durch persönlichen Kontakt einen Überblick über das körperliche und geistige Befinden des Kindes zu erhalten. Zudem soll dadurch einer Entfremdung entgegengewirkt werden, die verwandtschaftliche Beziehung gepflegt werden und das gegenseitige Liebesbedürfnis berücksichtigt werden.[9] Sinn und Zweck des Umgangs sei dahingegen nicht, ein paritätisches Aufenthaltsmodell mit vergleichbarer Verantwortung und Zeitaufteilung bezüglich der getrenntlebenden Eltern zu schaffen.[10]

[8] OLG Schleswig FamRB 2014, 251; OLG München FamRZ 2016, 2020 [2022], Hennemann, NJW 2017, 1787 [1788].
[9] BVerfG, Beschl. v. 25.4.2015 – 1 BvR 3326/14 = NJW 2015, 2561, Rn 17.

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