Entgegen der erstgenannten Ansicht wird – u.a. höchstrichterlich[11] – vertreten, dass das Wechselmodell eine Umgangsregelung darstellt. Für diese Ansicht spricht zunächst, dass es keinerlei gesetzliche Vorschriften bezüglich der elterlichen Sorge gibt, welche den Hauptaufenthaltsort des Kindes zwingend bestimmen.[12] Des Weiteren liegt keine gesetzliche Regelung vor, wodurch der Umfang und die Dauer des Umgangs konkret bestimmt werden. Infolgedessen ist es unter Betrachtung des Gesetzeswortlauts möglich, durch Bestimmung der Umgangszeiten der getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes paritätisch zu teilen.[13] Auch die Gesetzessystematik des Sorge- und Umgangsrechts lässt auf keine Einschränkung bezüglich der hälftigen Teilung der Umgangszeiten schließen.[14] Die Umgangsregelung, aus der das Wechselmodell resultiert, steht wie auch eine inhaltlich übereinstimmende Elternvereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Die gemeinsam sorgeberechtigen Elternteile üben dabei das Wechselmodell im Rahmen des ihnen zustehenden Sorgerechts aus.[15]

[11] BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15 = BGH NJW 2017, 1885; Keuter, FF 2017, 152; Coester, FF 2017, Stellungnahme GFDT zum Wechselmodell.
[12] NZFam 2017, 206 [208].
[13] Hammer, FamRZ 2015, 1433.
[14] BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15 = BGH NJW 2017, 1885; Keuter, FF 2017, 152; Coester, FF 2017, Stellungnahme GFDT zum Wechselmodell.
[15] BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15 = BGH NJW 2017, 1885; Keuter, FF 2017, 152; Coester, FF 2017, Stellungnahme GFDT zum Wechselmodell.

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