Auch das BVerfG beschäftigte sich mit der Thematik des Wechselmodells. Mit dem Beschluss vom 22.1.2018 wies das BVerfG darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, getrenntlebenden Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorzugeben.[45] Dies erscheint wenig überraschend, da das Bundesverfassungsgericht inhaltlich im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 24.6.2015 verwies.[46]

Das BVerfG nahm jedoch zudem Bezug auf die Rechtsprechung des BGH, nach der das paritätische Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden könne. In dem Leitsatz des Beschlusses wird zutreffend dargestellt, dass auch die Anordnung entgegen dem Willen eines Elternteils der fehlenden Pflicht des Gesetzgebers nicht entgegensteht. Dies begründet sich zum einen aus dem Prüfungsmaßstab des BVerfG. Dieser umfasst bei der Überprüfung einer Entscheidung des Familiengerichts zum einen die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts durch das Fachgericht. Zum anderen erfolgt eine Überprüfung der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur dann, wenn Grundrechte wesentlich verkannt werden oder ein willkürliches Handeln vorliegt.[47] Sowohl eine wesentliche Verkennung der Grundrechte als auch ein willkürliches Handeln lag in Anbetracht des Beschlusses des BGH jedoch nicht vor. Der BGH hat in seinem Beschluss – nach den Maßstäben des BVerfG[48] – ausschließlich unter Einzelfallbetrachtung über die Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Einbeziehung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes eine sachgerechte Entscheidung gefällt.

Das BVerfG hat mit dieser Entscheidung zudem nicht verkannt, dass die Einführung des Wechselmodells als Regelfall eine rein politische Entscheidung darstellt. Auch die Anordnung des Wechselmodells durch den BGH ändert daran nichts.

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