Die Bestimmung des Stellenwerts des Willens kann jedoch nicht pauschal am konkreten Alter des Kindes festgemacht werden. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallentscheidung, welche die konkrete Einsichtsfähigkeit und Reife des Kindes als Anknüpfungspunkt zugrunde legt. Von der Literatur[29] wird als Richtwert zur Beachtung des Selbstbestimmungsrechts ein Alter von 12 Jahren vorgegeben. Dies erscheint im Grundsatz nachvollziehbar. Wohingegen im Einzelfall – wie vom BVerfG[30] zutreffend festgestellt wurde – auch der Wille eines überdurchschnittlich entwickelten 11-jährigen Kindes erheblichen Einfluss auf die Bestimmung des Kindeswohls hat. Es lässt sich daher feststellen, dass das Alter des Kindes und die damit verbundene Reife für die Wertung des Kindeswillens als Kriterium des Kindeswohls erheblichen Einfluss hat und immer im konkreten Einzelfall durch das Familiengericht gewertet werden muss.

[29] Motzer, in: Schwab, Handbuch Scheidungsrecht III, § 1671 BGB, Rn 149; Johannsen/Henrich/Jäger, § 1671 Rn 81.

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